Der von Patientenseite häufig unspezifisch erhobene Vorwurf eines Kunst- bzw. Behandlungsfehlers findet dem medizinischen Fortschritt entsprechend in der Praxis mannigfaltige Ausprägung. Der Sorgfaltsmaßstab des Arzthaftungsrechts orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung, der objektiv typisierend anhand der im jeweiligen Fachgebiet des Arztes zu fordernden Sorgfalt – dem so genannten Facharztstandard – bestimmt wird.[1] Aus diesem Grund wird im Prozess regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.[2] Richtlinien nach § 92 SGB V und/oder Leitlinien[3] der AWMF[4] geben nach der herrschenden Rechtsprechung[5] den medizinischen Erkenntnisstand allenfalls deklaratorisch wieder. Sie begründen diesen allerdings nicht und sind auch nicht verbindlich, sie dienen gleichwohl als Orientierungshilfe für Rechtsprechung und Gutachter.[6] Ob im konkreten Fall der medizinische Standard eingehalten wurde, kann im Regelfall daher nur ein Sachverständiger entscheiden.[7]

[1] BGH NJW 1983, 2080; OLG Hamm NJW 2000, 1801; OLG Düsseldorf VersR 1996, 755.
[2] Grundsätzlich darf der Richter den medizinischen Standard nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln, vgl. BGH NJW 2004, 2011; NJW 2002, 2944; NJW 2001, 2795, 2796; OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 671, 672.
[3] Die Begriffe Leitlinien, Richtlinien und Empfehlungen werden nicht einheitlich verwendet. Verbindliche Definitionen existieren nicht. Zu den unterschiedlichen Definitionen in der Literatur vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., 2009, Rn B 9a; Frahm, GesR 2005, 529, 531; Jorzig/Feifel, GesR 2004, 310, 314.
[4] Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen und medizinischen Fachgesellschaften.
[5] OLG Stuttgart MedR 2002, 650; OLG Naumburg MedR 2002, 477; OLG Hamm VersR 2000, 1373, 1374; 2002, 857, 858.
[6] Leitlinien werden wegen ihres abstrakten Regelungsgehalts grundsätzlich nicht für geeignet gehalten, ein auf den individuellen Behandlungsfall gerichtetes Sachverständigengutachten zu ersetzen. Einer Qualifizierung als verbindliche Handlungsanweisung steht neben der Frage nach der Legitimität der Begründer zumindest derzeit die Diskussion um ihre Qualität und Aktualität entgegen, vgl. OLG Naumburg MedR 2002, 471. Der medizinische Standard ist dauernden Veränderungen unterworfen. Die Veränderlichkeit ist sogar ein Wesensmerkmal des Standards, vgl. Katzenmeier, Arzthaftung, S. 281; Hart, MedR 1998, 8, 9. Bei einer Verbindlichkeitserklärung von Leitlinien bestünde die Gefahr der Festschreibung auf den gegenwärtigen Leistungsstand der Wissenschaft.
[7] Bei anerkannten Leitlinien kann im Einzelfall aber eine Indizwirkung für einen Sorgfaltspflichtverstoß gegeben sein, vgl. OLG Düsseldorf VersR 2000, 1019, 1020; LG München GesR 2004, 512, 513.

1. Organisationsverschulden

Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger sind zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird durch einen Verstoß gegen diese weit ausgelegte Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht.[8] So ist für eine ausreichende Versorgung mit Medikamenten und Blutkonserven zu sorgen,[9] medizinische Geräte sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu warten,[10] potenzielle Sturz- oder Schadenquellen sind tunlichst abzustellen,[11] sofern erforderlich ist für eine schnellstmögliche Verlegung in eine geeignete Klinik zu sorgen,[12] es ist stets ausreichend qualifiziertes ärztliches[13] und nichtärztliches Personal[14] vorzuhalten. Verallgemeinert ausgedrückt ist ein koordinierter und möglichst schadenvermeidender Behandlungsablauf zu gewährleisten. Ob man dem organisatorisch gerecht wurde, ist von den Gerichten sachverständig beraten anhand des Einzelfalls zu entscheiden.

[8] Laufs/Kern, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., 2010, § 101 Rn 1 ff.
[9] BGH NJW 1991, 1543, 1544.
[10] Laufs/Kern, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 101 Rn 16.
[11] BGH VersR 2000, 1240, 1241; NJW 2005, 2613, 2614; OLG Dresden VersR 2006, 843, 844.
[13] OLG Hamm GesR 2006, 120, 123 f.

2. Diagnosefehler

Sich nachträglich als falsch herausstellende Diagnosen werden in der Rechtsprechung aufgrund der Schwierigkeiten einer zutreffenden Diagnosestellung nur sehr zurückhaltend als haftungsbegründend eingeordnet.[15] Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Symptome zumeist nicht nur für eine bestimmte Krankheit typisierend sind, sondern aufgrund individueller Ausprägung auf unterschiedlichste Ursachen hindeuten können. Die Grenze zum Diagnosefehler ist allerdings dann überschritten, wenn eindeutige, auf eine bestimmte Krankheit hindeutende, Symptome ärztlicherseits nicht hinreichend berücksichtigt werden[16] bzw. die Diagnose eine eindeutige, außerhalb des ärztlichen Ermessens lie...

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