Anerkannt ist, dass ein Arzt trotz Unwirksamkeit der Einwilligung aufgrund einer unzureichenden Aufklärung dann nicht haftet, wenn der geschädigte Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.[90] Diesen Einwand kann der Patient dadurch entkräften, dass er dem Gericht plausibel macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden.[91] Der Einwand, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden, kann allerdings nicht erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werden.[92]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen