Das BVerwG hat die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urt. des VGH BW v. 22.6.2021 zurückgewiesen (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2021 – 3 B 22.21).

Nach VG Köln (Beschl. v. 14.12.2021 – 18 L 1967/21) kann aus rechtsgerichteten und fremdenfeindlichen Aktivitäten bei Facebook auf eine luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Im dortigen Fall war der bei einer externen Firma beschäftigte Antragsteller seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Er besaß die hierfür nach dem LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung. Nachdem die zuständige Behörde vom Innenministerium auf entsprechende Aktivitäten des Betr. auf dessen Social-Media-Accounts hingewiesen worden war, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung. Dazu VG Köln a.a.O.:

Zitat

… Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben, § 7 Abs. 6 LuftSiG (st. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse v. 30.5.2018 – 20 A 89/15 – juris Rn 11, und v. 29.7.2021 – 20 B 1029/21; vgl. zu der bis zum 3.3.2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse v. 23.2.2007 – 20 B 44/07 – juris Rn 7, und v. 15.6.2009 – 20 B 148/09 – juris Rn 7.

Gemäß § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a S. 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließt. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesreg. zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des LuftSiG v. 26.9.2016, BT-Drucks 18/9752, S. 53).

Gemäß § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach S. 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a S. 4 Nr. 3 LuftSiG insbesondere Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben.

Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – juris Rn 16).

Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht angenommen werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.5.2018 – 20 A 89/15 – juris m.w.N.).

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG BVerwG, Urteile v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – juris und v. 11.11.2004 – 3 C 8.04 – juris) ….

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