Die Parteien streiten über Deckungsschutz im Rahmen einer vom 21.8.2008 bis 1.1.2013 bestehenden Rechtsschutzversicherung. Dem Vertrag lagen die ARB zugrunde, die im Wesentlichen den MB ARB 2010 entsprechen. Hintergrund ist eine mit notariellem Vertrag v. 20.9.2012 erfolgte Übertragung des früheren einzelkaufmännischen Unternehmens des Kl. an die B. Diese bewertete das FG A. als entgeltliches Geschäft mit einem Veräußerungsgewinn von 891.347,00 EUR und erließ am 18.12.2014 einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012, in dem eine vom Kl. zu entrichtende Einkommensteuer von 345.578,00 EUR festgesetzt wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl. im September 2019 Klage gegen den vorbenannten Bescheid vor dem FG N. Die Bekl. lehnte einen Deckungsschutz für das finanzgerichtliche Verfahren ab. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt und dem Finanzamt A. wurden mit Beschl. v. 30.9.2020 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das LG hat die auf Freistellung von Steuerberaterkosten i.H.v. 3.396,90 EUR, Zahlung von 284 EUR und Feststellung der Leistungspflicht der Bekl. für das finanzgerichtliche Verfahren gerichtete Klage vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Angelegenheit zwar den vom Versicherungsvertrag umfassten Steuerrechtsschutz vor Gerichten für die Ausübung selbstständiger Tätigkeiten betreffen dürfte. Den Versicherungsfall bilde hier jedoch der Einkommensteuerbescheid v. 18.12.2014 und dieser sei erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes erlassen worden. Aus § 4 Abs. 4 ARB ergebe sich keine andere Würdigung.

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