Die Kl., ein Rechtsschutzversicherer, macht gegen den Bekl. übergegangene Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags geltend.

Der Bekl. vertrat den Zeugen M., einen VN der Kl., in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Zeuge M., wie der Bekl. Rechtsanwalt, vertrat seinerseits ein Ehepaar in einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen eines Kaufes über die Internetplattform eBay. Der Anwalt der Gegenseite erstattete im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung gegen den Zeugen M. Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung. Der zuständige StA B. leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen M. ein und ließ die beiden Mandanten des Zeugen M. als Zeugen vernehmen. Im Anschluss hieran wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine seitens des Zeugen M. gegen den gegnerischen Anwalt erstattete Strafanzeige wurde durch den zuständigen StA B. gem. § 152 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Zeuge M. beauftragte im Folgenden den Bekl., um zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn StA B. persönlich durchzusetzen.

Die Kl. erteilte auf Antrag des Bekl. dem Zeugen M. Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und für das gerichtliche Verfahren 1. Instanz.

Sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich machte der Bekl. für den Zeugen M. Unterlassung- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage wurde abgewiesen.

Für das Berufungsverfahren verweigerte die Kl. die Deckungszusage.

Anschließend machte die Kl. gegenüber dem Bekl. mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2018 einen Anspruch i.H.v. 6.044,87 EUR geltend, in Höhe der von ihr getragenen Kosten.

Das LG hat den Bekl. zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

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