Die Kl. nimmt die Bekl. aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Bekl. nach einem Brand in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2018 bedingungsgemäßer Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Kl. bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in I. Mit Beginn zum 1.10.2015 schloss sie über den Versicherungsmakler H. unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung. Der schriftliche Antrag enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Kl. verheiratet ist und der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte.

Ab Dezember 2016 zahlte die Kl. die Folgeprämien nicht mehr. Ob die Bekl. daraufhin qualifizierte Mahnschreiben an die Kl. verschickte und ob solche der Kl. auch zugingen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig versandte die Bekl. derartige Mahnungen nicht an den Ehemann der Kl. Im weiteren Verlauf gab die Bekl. die Sache wegen der aufgelaufenen Prämienrückstände an ein Inkassounternehmen ab, das den Erlass eines Mahnbescheides erwirkte.

In der Nacht vom 00.00.2018 auf den 00.00.2018 wurden die Wohnung der Kl. und der darin befindliche Hausrat durch einen Brand beschädigt. Eine Woche später, nämlich am 00.00.2018, veranlasste die Kl. über den Makler H. die Nachzahlung der rückständigen Prämien. Wiederum eine Woche später wurde der Schaden bei der Bekl. gemeldet. Die Bekl. lehnte eine Zahlung jedoch unter Berufung auf § 38 Abs. 2 VVG ab.

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