Der BKat mit Beschreibungen von Regelfällen führt nur dann zu einer einheitlichen Behandlung gleichgelagerter Fälle, wenn man sich einig ist, was ein Regelfall ist und ab wann ein Grenzfall vorliegt.

Neben einer verstärkten Veröffentlichung zur Rechtsprechungspraxis der verschiedenen Amtsgerichte sollte zumindest der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei jeder in einer Eintragung in das FAER mündenden erstinstanzlichen Entscheidung möglich sein, wenn damit eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden kann. Die Eintragung in das FAER ist eine für die Betroffenen, die Bürger, erheblich nachvollziehbarere Schwelle als die bisherige mit einer Bußgeldhöhe von 100 EUR.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hermann Junghans, FA für Verkehrsrecht, Mediator, Lübeck

zfs 4/2021, S. 184 - 192

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