Das LG Weiden i.d. OPf. hatte die Bekl. durch Endurteil vom 4.10.2016 u.a. (anteilig) zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Mit dem am 10.11.2016 beim LG eingegangenen Kostenausgleichungsantrag hat der Kl. für die erste Instanz auszugleichende Kosten i.H.v. 7.560,90 EUR angemeldet und einen entsprechenden Verzinsungsantrag gestellt. Die Bekl. hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BG, dem OLG Nürnberg, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Kl. 7 % und die Bekl. 93 % zu tragen haben.

Mit seinem am 20.10.2017 beim LG Weiden i.d. OPf. eingegangenen Kostenausgleichungsantrag hat der Kl. für die zweite Instanz weitere Kosten i.H.v. 1.823,70 EUR angemeldet. Unter Berücksichtigung der bei der Bekl. angefallenen Kosten hat der Rechtspfleger des LG am 9.11.2017 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, nach dem er die von der Bekl. an den Kl. nach dem Vergleich zu erstattenden Kosten auf 8.487,81 EUR nebst Zinsen seit dem 20.10.2017 festgesetzt hat. Der Erstattungsbetrag setzte sich aus erstinstanzlichen Kosten i.H.v. 6.942,75 EUR und aus Kosten der zweiten Instanz i.H.v. 1.545,06 EUR zusammen.

Auf die sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG Nürnberg den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin geändert, dass die Bekl. die für die erste Instanz festgesetzten Kosten i.H.v. 6.942,75 EUR schon ab dem 10.11.2016, dem Eingang des nach Erlass des landgerichtlichen Urteils gestellten Kostenausgleichungsantrags, zu verzinsen hat. Mit ihrer – vom OLG Nürnberg zugelassenen – Rechtsbeschwerde begehrt die Bekl. die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Kl.

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