"… II."

[6] Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

[7] 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in JurBüro 2018, 358 abgedr. ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kl. habe hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags i.H.v. 6.942,75 EUR nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz, also ab dem 10.11.2016. Zwar könnten grds. Zinsen gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst ab Eingang eines neuen Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs in zweiter Instanz verlangt werden, mit dem die Parteien eine neue Grundlage für die Kostenverteilung geschaffen hätten. Jedoch habe der BGH mit Beschl. v. 22.9.2015 (X ZB 2/15, NJW 2016, 165) entschieden, dass in dem Fall, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos werde und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO trete, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen könne, sofern zugunsten des Kostengläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen habe. Diese Überlegungen seien auf die hiesige Konstellation zu übertragen, bei der die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch Parteivereinbarung geändert worden sei. Entscheidend sei allein, ob ohne zeitliche Unterbrechung eine durchgehende Möglichkeit des Kostengläubigers bestanden habe, die erstinstanzlich angefallenen Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Dies sei im Umfang von 93 % der Kosten der Fall, denn aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils hätte der Kl. 100 % der angemeldeten Kosten gegenüber der Bekl. vollstrecken können. Diese Vollstreckungsmöglichkeit sei erst mit Abschluss des Vergleichs v. 11.10.2017 entfallen, durch den jedoch gleichzeitig und ohne zeitliche Unterbrechung eine neue Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich derselben Kosten im Umfang von 93 % geschaffen worden sei.

[8] 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss den Zinsbeginn für die Verzinsung der festgesetzten Kosten der ersten Instanz zu Recht auf den 20.10.2017, anknüpfend an das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich gestützten Kostenausgleichsantrags, festgesetzt.

[9] a) Der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten kann auf Antrag (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden, § 103 Abs. 1 ZPO, welcher eine zumindest vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung enthält. Ist Zinsantrag gestellt, ist im Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.

[10] Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Kostenregelung um, die die Parteien in dem vor dem BG geschlossenen Vergleich v. 11.10.2017 vereinbart haben. Weil dem Gläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an zustehen, zu dem der Titel vorliegt, bestimmt sich – mangels anderweitiger Vereinbarung im Vergleich – der Zinsbeginn nach dem Eingangsdatum des auf den Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bezogenen Kostenfestsetzungsantrags.

[11] b) Die vergleichsweise getroffene Kostenregelung ermöglicht es nicht, für den Beginn des Zinsanspruchs auf den Eingang des auf die Kostengrundentscheidung im für vorläufig vollstreckbar erklärten landgerichtlichen Urteil gestützten Kostenausgleichsantrags abzustellen.

[12] aa) Den frühestmöglichen Beginn der Zinspflicht bildet stets das Vorliegen des vollstreckbaren Titels. Der im Kostenfestsetzungsverfahren zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus, er ist sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestands von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2013 – VII ZB 13/12 Rn 11, RVGreport 2013, 242 (Hansens) = NJW 2013, 2438; Beschl. v. 5.5.2008 – X ZB 36/07 Rn 5, RVGreport 2009,24 (Ders.) = NJW-RR 2008, 1082). Entsprechendes gilt, wenn die Kostenfestsetzung nur beantragt, aber noch nicht erfolgt war, bezogen auf den hierauf gestellten Zinsantrag. So liegt der Fall hier, denn die Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Bestand mehr. Der Abschluss des Vergleichs hat den Prozess und dessen Rechtshängigkeit beendet (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 794 Rn 19; Zölle...

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