1. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann pauschal als arglistig i.S.d. versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
2. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung führt nicht zwangsläufig zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers, sondern nur in dem Umfang, wie eine Ursächlichkeit anzunehmen ist bzw. ein Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht werden kann.
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