"… II. … Der Kl. kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Neuwertanteil der Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 30.8.2015 beanspruchen (1.). Auch hinsichtlich der Kosten für den Brunnenbau (37.267,31 EUR) besteht keine Ersatzpflicht der Bekl. (2.)."

1. Der Kl. hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Bekl. auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Voraussetzungen des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 sind nicht erfüllt. Der Kl. hat nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.

a) Die vertragsgemäße Verwendung einer Entschädigung zum Neuwert für die Wiederherstellung war nicht sichergestellt. Innerhalb der maßgeblichen Frist lag der Bekl. allein die Baugenehmigung (…) vom 19.5.2015 nebst den dazugehörigen Bauantragsunterlagen vor. Der Kl. hatte zwar schon Geld in Hinblick auf die Wiedererrichtung der Halle und sonstigen Nebengebäude investiert und Bodenarbeiten in Form der Errichtung eines Fundaments durchführen lassen. In Hinblick auf die Gleichartigkeit der wiederherzustellenden Gebäude ergab sich hieraus jedoch keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Bekl. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen Bauherren keine Bindung an den Inhalt einer Baugenehmigung insofern besteht, als vor oder während der Durchführung des eigentlichen Bauvorhabens eine weitere abweichende Baugenehmigung beantragt und erlangt werden kann; wie hier aufgrund der ablehnenden Regulierungsentscheidung dann später in Form einer Genehmigung für eine niedrigere Halle geschehen. Darüber hinausgehende Umstände, aufgrund derer die Sicherstellung der vertragsgemäßen Verwendung der Neuwertentschädigung innerhalb der maßgebenden Frist hätte festgestellt werden können, sind nicht vorgetragen. Insb. hat der Kl. unstreitig keinen Bauvertrag, von dem er sich nicht mehr oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen einseitig hätte lösen können, innerhalb der Frist abgeschlossen, vgl. BGH VersR 2004, 512.

Dass die Anforderungen an die Sicherstellung gem. der Klausel § 29 Ziff. 5 VGB 2006 allein durch Errichtung eines Fundaments und Vorlage einer Baugenehmigung (für ein sehr viel größeres Gebäude) nicht erfüllt waren, war aus der nach ständiger Rspr. maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zu erkennen. Nach Sinn und Zweck der Neuwertversicherung soll mit ihr der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches beschränkt. Die Neuwertversicherung soll dagegen dem Grundsatz nach nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist auch deswegen zu vermeiden, um ein Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern, vgl. BGH VersR 2011, 850 Rn 12. Die sog. strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung zielt daher auch auf eine Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers. Allein die Erwägung, mit der geforderten Neuwertentschädigung sei im Ergebnis aufgrund der späteren Planung und Bauausführung keine Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden, macht weder die Klausel entbehrlich, noch ist die Bekl. daran gehindert, sich auf sie zu berufen.

Ebenso war der späteste maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – 3 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls – für einen verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich als verbindlich erkennbar. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die den Inhalt der Entschädigungsklausel bestimmt. Als Ausnahme zu dieser Ausschlussfrist ist in der Rspr. lediglich anerkannt, dass der Versicherer sich dann nicht auf Fristablauf berufen kann, wenn er durch sein eigenes Verhalten den Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist gehindert hat, vgl. OLG Frankfurt zfs 2007, 518. Dafür gibt es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

b) Zudem fehlt es an der Gleichartigkeit der innerhalb der Ausschlussfrist verlautbarten beabsichtigten Wiederherstellung. Dies ergibt sich bereits aus der mitgeteilten Größe des Vorhabens. Zur Beurteilung der Ausgangslage vor dem Schaden lagen dem Senat und den Parteien zahlreiche Lichtbilder vor, die anlässlich des früher eingetretenen Schadens an dem Hauptgebäude angefertigt worden waren, sowie ein Lageplan. Größenangaben lagen nicht vor, lassen sich anhand dieser Informationen aber schätzen, wie der Kl. es später auch gemacht hat. Nach seinen eigenen Angaben hat er so in der Summe einen Rauminhalt der ursprünglichen Gebäude mit 736,91 m³ ermittelt. Diesen Vortrag als richtig...

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