BImSchG § 47 Abs. 4a

Leitsatz

Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BVerwG, Urt. v. 27.2.2020 – BVerwG 7 C 3.19

1 Hinweis:

Dazu Pressemitteilung BVerwG Nr. 13/2020 vom 27.2.2020:

"… Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. …"

Der Kl. ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen. Er macht geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde.

Der VGH [VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.3.2019 – 10 S 1977/18, NVwZ 2019, 813] hat das beklagte Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt.

Auf die Revisionen des Bekl. und der Beigeladenen hat das BVerwG das Urteil geändert und den Bekl. zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des BVerwG verurteilt. Der Luftreinhalteplan leidet an den festgestellten Prognosefehlern. Allerdings war – anders als der VGH meint – ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot kann insb. dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.“

zfs 4/2020, S. 235

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