Der mit- oder alleinverklagte Haftpflichtversicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers kann sich hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären.[18] Zwar ist dies dem unfallbeteiligten Versicherungsnehmer selbst i.d.R. verwehrt, doch besteht kein Gleichlauf der Darlegungslast von Versicherungsnehmer und Versicherer.[19] Ein solcher Gleichlauf ergibt sich nach § 425 Abs. 1 BGB weder materiell aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (§ 115 Abs. 1 S. 4, § 116 VVG, § 421 BGB)[20] noch aus deren prozessualem Verhältnis:[21] Werden Haftpflichtversicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, besteht zwischen ihnen gem. §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies aus § 69 ZPO. Im Ergebnis kann der Versicherer im Prozess seine eigenen Interessen wahrnehmen und sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten.[22]

Allerdings trifft den Versicherer die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (etwa dem Fahrzeugführer) zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen einlassen, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu erklären kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.[23]

[19] BGH VersR 2019, 1359 Rn 12 f.; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 1974, 1473; OLG München BeckRS 2011, 98, juris Rn 12; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn 17.
[21] Weiterführend hierzu Röttger zfs 2018, 184 (193 f.).
[22] BGH VersR 2019, 1359 Rn 16; zuvor bereits BGH Schaden-Praxis 2014, 206.

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