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Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen hat das LG den vom Kl. geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen. (…)

2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Leistungsausschluss in § 2 Abs. 4 AUB sei wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherten gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Der Senat schließt sich insoweit nochmals ausdrücklich der hierzu ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung an, die zu einer identischen Klausel festgestellt hat, dass diese nicht unklar i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB sei und auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte und somit nicht beanstandet werden könne (vgl. BGHZ 159, 360–370 …). (…)

3. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, vom Leistungsausschluss gem. § 2 Abs. 4 AUB nicht umfasst sind. Allerdings vermochte das LG eine organische Ursache für die behaupteten psychischen Beschwerden des Kl. gerade nicht festzustellen.

a) Nach § 2 Abs. 4 AUB sind alle Leistungseinschränkungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die durch eine psychisch bedingte Reaktion auf das Unfallereignis bzw. die unfallbedingte Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurden. Dies betrifft zum einen Fälle, in denen das Unfallereignis nicht zu einer Verletzung des Körpers geführt hat, und eine dauerhafte Beeinträchtigung allein infolge einer psychischen Reaktion auf einen Schock, Schrecken oder ähnlichen Vorfall hin eintritt, z.B. eine Angstneurose nach durchlebter Gefahrensituation. Zum anderen werden Unfälle erfasst, bei denen infolge psychischer Fehlverarbeitung einer Gesundheitsschädigung weitergehende Störungen wie Depressionen, Neurosen, Amnesien, dissoziative Bewegungsstörungen, posttraumatische Belastungs- oder Somatisierungsstörungen auftreten (vgl. BGH a.a.O. …). Voraussetzung ist stets ein hinreichend medizinisch fundierter Zusammenhang zwischen der biologischen Reaktion und der zur Invalidität führenden Erkrankung (vgl. OLG Rostock zfs 2005, 613), der etwa im Falle einer infolge des Erlebens bzw. Erleidens eines schwer belastenden Ereignisses erfolgenden Ausschüttung des Stresshormons Cortisol und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht besteht (…). Die bei dem Kl. festgestellten depressiven Episoden und die Angststörung sollen nach seinem eigenen Vortrag allein durch den Vorfall vom 17.10.2016 ausgelöst worden sein, bei dem er nach seiner Schilderung durch einen Vorgesetzten massiv angeschrien und unter Druck gesetzt worden sei. Soweit er mit seiner Berufung geltend macht, die infolge des Vorfalls erfolgte Ausschüttung von Stresshormonen habe eine psychische Reaktion hervorgerufen, ist eine ergänzende Beweisaufnahme nicht geboten. Ob und inwieweit psychische Vorgänge im Körper eines Menschen mit bestimmten biochemischen Prozessen im Körper zusammenhängen, hat keine Auswirkungen auf das Verständnis des Ausschlusstatbestandes “psychische Reaktion' (vgl. Senat, Beschl. v. 12.12.2017 – 4 U 1036/17, juris).

b) Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des LG, die eine ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens als geboten erscheinen lässt, ergibt sich auch nicht, soweit der Kl. mit Schriftsatz vom 28.5.2019 behauptet hat, sein behandelnder Arzt habe ihm mitgeteilt, dass die Erkrankung auch eine (hirn-)organische Ursache haben könne. Denn eine organische Hirnstörung als Auslöser einer psychischer Fehlverarbeitung und daraus folgend einer posttraumatischen Belastungsstörung hat der Kl. nicht substantiiert vorgetragen. Anders als in den Sachverhalten, die den bislang zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, behauptet der Kl. nicht einmal ein Schadensereignis mit körperlicher Gewalteinwirkung. Vielmehr soll sich der psychische Schaden allein durch eine – einmalige – seelische Gewalteinwirkung, d.h. durch in dem Anschreien am 17.10.2016 liegendes “Mobbing' bzw. “Schikane', ereignet haben. Fehlt es aber – wie hier – am hinreichenden Vortrag einer hirnorganischen Ursache, verbleibt nach dem Vorbringen des Kl. als unfallbedingter Dauerschaden allein eine auf psychischer Fehlverarbeitung beruhende posttraumatische Belastungsstörung ohne jegliche organische Ursache. In diesem Fall greift der Risikoausschluss gem. § 2 Abs. 4 AUB 1994 ohne weiteres ein (vgl. BGH VersR 2010, 60).

c) Entgegen der Ansicht des Kl. hat das LG insoweit auch nicht die Beweislast verkannt. Zwar ist richtig, dass der Versicherer grds. für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes beweispflichtig ist (…). Vorliegend hat der Kl. jedoch bereits nicht hinreichend substantiiert die Anspruchsvoraussetzung eines primären Dauerschadens mit organischer Ursache vorgetragen. Soweit der Kl. meint, an seine Substantiierungslast seien nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da er nicht über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfüge, ist das zwar grds. insoweit zutreffend, als von einem medizinischen Laien selbstverständli...

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