Der Versicherer kann einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer die – auch mündlich gestellte – Frage nach der Einnahme von Drogen, drogenähnlichen Substanzen oder Betäubungsmitteln falsch beantwortet, um zu verhindern, dass eine Angehörige von diesem Konsum erfährt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 29.7.2019 – 20 U 82/19

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