Wer vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet ist, muss auch mit einem Fahrverbot rechnen. Es handelt sich hier um einen Tatbestand, der eigens infolge der Probleme an der beschädigten Leverkusener Rheinbrücke[46] zum Fahrverbotsanlass gemacht worden ist. Mittlerweile existieren zahlreiche ähnliche Konstellationen bundesweit. Hier wird für das Fahrverbot die Wahrnehmbarkeit der Kennzeichnung eine besondere Rolle spielen. Ferner ist ein Wegfall der abstrakten Gefährdung ("eigentlich ist die Strecke schon wieder normal befahrbar") mit dadurch herabgesetztem Erfolgsunwert denkbar. Dass eine Schrankenanlage das Befahren mit zu schweren Lkw verhindert, nimmt der Tat nicht den Handlungs-/Erfolgsunwert.[47] Auch das durch Leitschwellen erfolgte Weiterleiten in den verbotenen Bereich ohne Ausweichmöglichkeit bei gleichzeitig später Erkennbarkeit reicht nicht für ein tatbestandsbezogenes Absehen vom Regelfahrverbot aus.[48]

Autor: RiAG Carsten Krumm , Dortmund

zfs 4/2020, S. 184 - 188

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