Die BKat-Nr. 152.1 ist ohne jede praktische Bedeutung und stellt zudem einen Systembruch dar, knüpft sie doch die Frage der Anordnung des Fahrverbotes und die Festsetzung der Geldbuße von 250 EUR an eine wiederholte Tatbegehung. Warum die Tatwiederholung im Gegensatz zur gleichen erstmaligen Tatbegehung grob pflichtwidrig sein soll – vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV –, ist unerklärlich. Die Vorschrift ähnelt vielmehr der Beharrlichkeitsvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, knüpft das Fahrverbot allein an die Wiederholung an und nicht an eine "inhaltlich qualifizierte" Tatbegehung – es liegt also nahe, sich als Verteidiger hierbei mit den typischen Beharrlichkeitsfragen auseinanderzusetzen.[45] Rechtsprechung zu diesem Fahrverbot ist nicht veröffentlicht. Möglicherweise kann hier die Schwere des Verstoßes (also etwa lediglich transportierte Restmengen) für ein Absehen vom Fahrverbot fruchtbar gemacht werden. Auch Kurzstreckenfahrten mögen einen Ausnahmefall rechtfertigen, so etwa dann, wenn der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nach der Einfahrt in einem "Sperrbereich" anhält und wendet, um diesen zu verlassen. Hier wird sicher eine Fahrstrecke toleriert werden können, die ein sofortiges gefahrloses Wenden ermöglicht.

Ansonsten wird sich der Verteidiger vor allem mit der Frage der Erkennbarkeit der Zeichen 261 bzw. 269 beschäftigen müssen. Hier können dann sicher die Grundsätze zum Erkennen geschwindigkeitsbeschränkender Beschilderungen und damit zum Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sinngemäß Anwendung finden.

[45] Ausführlich mit Verteidigerhinweisen: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Auflage 2017, § 6.

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