1. Kontrollen

Für alle seine Straßen hat der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger eine Kontrollpflicht. Er muss die Straße regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabständen begehen oder befahren, um etwa entstandene (sichtbare) Schäden und Gefahren zu erkennen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Mindestanforderung an die Überprüfungspflicht.[24] Die Häufigkeit der Überwachung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße[25] : Wenig befahrene Straßen können einmal wöchentlich, viel befahrene Straßen mehrmals wöchentlich kontrolliert werden.[26] Monatliche Kontrollen dürften jedenfalls nicht auseichend sein.[27] Das Thüringer OLG lässt einen zweiwöchigen Kontrollrhythmus auch genügen.[28] Werden Bauarbeiten von einer Baufirma durchgeführt, wandelt sich die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers um in die Pflicht, die Baufirma ausreichend zu überwachen.[29] Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten jedenfalls immer schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollfahrten vorhanden sein.[30] Sind die Straßen noch von Schnee bedeckt, sind Kontrollen sinnlos, sie müssen aber nach einem Prioritätenplan, der sich nach der Wichtigkeit und Bedeutung der einzelnen Straßen richtet, wieder aufgenommen werden, sobald die Witterung dies wieder zulässt.[31]

Bei einem Radweg, der durch einen Wald führt, ist es zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend, in regelmäßigen Abständen (hier: zweimal jährlich) den Baumbestand am Wegesrand durch Sichtkontrolle im Vorbeigehen oder langsamen Vorbeifahren zu überprüfen und lediglich bei erkennbaren Auffälligkeiten den betroffenen Baum eingehend zu untersuchen und ggf. einzuschreiten. Ein schweres Unwetter mit Sturm begründet für sich genommen noch keine besondere Kontrollpflicht in Bezug auf alle an einem Wegesrand befindlichen Bäume.[32]

[24] BGH DVBl. 1973, 920.
[25] LG München I DAR 2000, 221; LG Bonn, Urt. v. 10.05. 2017 – 1 O 302/16, juris.
[26] Kärger, Verkehrssicherungspflichten im Straßenverkehr, DAR 2003, 5.
[29] OLG Celle NVwZ-RR 1997, 81.
[30] OLG München, Beschl. v. 6.3.2012 – I U 4292/11, juris.
[31] OLG Köln, Urt. v. 31.5.2012 – 7 U 4292/11, juris.
[32] LG Arnsberg, Urt. v. 1.6.2017 – 4 O 453/15, juris.

2. Fahrbahn: Schlaglöcher und Beschaffenheit der Wegeoberfläche

(Schlecht erkennbare) Schlaglöcher in der Fahrbahn sind zu beseitigen; die Effektivität der Maßnahme ist zu kontrollieren.[33] Ab wann überhaupt Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, bei Unebenheiten in der Straße, insb. bei Schlaglöchern, scheide die Verletzung einer VSP aus, weil der Betroffene einen derartigen Zustand der Straße ohne Weiteres erkennen und sich darauf einstellen könne, während es gerade wegen der finanziell angespannten Verhältnisse der öffentlichen Hand keinen Anspruch darauf gebe, dass sich Straßen immer in einem glatten und einwandfreien Zustand befinden.[34] Wo der Gesamtzustand einer Straße so schlecht ist, dass sie einem einzigen Schlagloch gleicht,[35] wird der Kraftfahrer keine berechtigten Sicherheitserwartungen mehr haben können.[36] (Auch) Radfahrer als besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer müssen sich auf einen erkennbar schlechten Fahrbahnzustand in ihrer Fahrweise rechtzeitig einstellen. Das gilt selbst dann, wenn Abbruchkanten oder rillenartige Vertiefungen im Einzelfall parallel zur Fahrtrichtung des Radfahrers verlaufen, aber ohne Weiteres erkennbar sind.[37] Hier bedürfe es nicht einmal der Aufstellung von Warnschildern.[38]

Bei einer zweispurigen Straße in einem Waldstück, der eine geringe verkehrstechnische Bedeutung zukommt, stellt ein maximal neun Zentimeter tiefes Schlagloch im äußeren rechten Fahrbahnbereich eine für einen sorgfältigen Benutzer durchaus erkennbare Gefahr dar. Deshalb kommen Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Schlagloch in einem solchen Fall nicht in Betracht. War es einem Fahrzeugführer bei Beachtung des Sichtfahrgebots ohne Weiteres möglich, ein Schlagloch im Straßenraum zu umfahren oder das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass ein Durchfahren gefahrlos möglich gewesen wäre, so muss er sich im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch das Schlagloch ein Mitverschulden zurechnen lassen, das im Regelfall so schwerwiegend ist, dass es den Anspruch auf Schadensersatz ausschließt.[39]

Bei Schlaglöchern mit einer Tiefe von 20 cm tendiert aber die überwiegende Rechtsprechung wohl dazu, bei Schadensfällen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen.[40] Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Berührung mit der Fahrbahn führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solch gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen.[41]

Es müssen aber nicht immer Baumaßnahmen sein, mit d...

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