Lässt ein Straßenbaulastträger (ein sonstiger Verfügungsberechtigter) die Benutzung einer Straße, eines Weges oder eines Platzes durch die Öffentlichkeit zu, entsteht auch eine Verkehrssicherungspflicht. Die VSP verlangt, dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder ggf. vor ihnen warnen muss, die der Zustand der Straße im dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die auch für den Verkehrsteilnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt, bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht ohne Weiteres einzustellen und einzurichten vermag. Wie weit die Pflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab. Ist eine Straße schon durchgängig marode, kann dies dazu führen, dass sie "schon vor sich selbst warnt". Weiterhin wird der Umfang der Pflicht auch auf das beschränkt, was dem Verpflichteten zumutbar ist. In der Praxis ergeben sich verschiedene Fallgruppen: Schlaglöcher etwa sind dann zu beseitigen, wenn sie schlecht erkennbar sind und eine gewisse Größe überschritten haben. Für verkehrswichtige Straßen sind die Anforderungen strenger als auf unbedeutenden Wegen. Seiner Pflicht kommt der Straßenbaulastträger durch regelmäßige Kontrollen, Warnhinweise und Beseitigung der Gefahrenstellen nach. Straßenbäume sind regelmäßig zu kontrollieren; dazu genügt eine Sichtprüfung. Ergeben sich Anhaltspunkte für Schäden, sind genauere Untersuchungen vorzunehmen. Baustellen sind entsprechend zu sichern. Eine allgemeine Pflicht zur Beleuchtung von Straßen besteht nicht. Das kann anders sein auf Gehwegen, wenn eine Gefahrenstelle schwer zu erkennen ist. Auf Parkplätzen ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen. Die Verkehrssicherungspflicht ist abzugrenzen von der Verkehrsregelungspflicht. Überschneidungen ergeben sich aber beim Aufstellen von Gefahrzeichen.

Autor: Regierungsrat Dr. Adolf Rebler , Regensburg

zfs 4/2019, S. 185 - 191

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