Ein Kraftfahrer muss die Straße grds. so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet,[12] und seine Fahrweise darauf einstellen (z.B. Fahren auf Sicht). Vorkehrungen sind deshalb nur an gefährlichen Stellen zu treffen. "Gefährlich" sind solche Straßenstellen, die wegen einer Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegen, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich entsprechend vorsichtig verhält.[13] Die VSP ist nicht auf "besonders gefährliche" Stellen beschränkt; der Verkehrssicherungspflichtige muss jeder Gefahr begegnen. Das Ausmaß der Gefahr ist aber für die Art der zu ergreifenden Abwehrmaßnahmen bedeutsam.[14] Eine VSP entfällt dort, wo eine Gefahr offensichtlich ist und durch Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt unschwer gemeistert werden kann.[15] Allerdings kann der Verkehrssicherungspflichtige nicht in jedem Fall darauf vertrauen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer regelgerecht verhält. Die Straßenbenutzer sind vielmehr auch vor solchen Fehlern zu schützen, mit denen gerade im (großstädtischen) Massenverkehr erfahrungsgemäß zu rechnen ist; die VSP kann damit im Einzelfall auch Maßnahmen umfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen.[16] Darüber hinaus erstreckt sich (bereits) die (allgemeine) VSP auch auf solche Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Erst recht muss sich der straßenrechtlich Verkehrssicherungspflichtige, wenn ohne sein Zutun durch Naturgewalten oder durch Dritte Hindernisse oder gefährliche Gegenstände auf den Straßenkörper gelangen, um eine Beseitigung dieser Gefahren bemühen, selbst wenn dazu auch der Störer, die Polizei oder sonstige Stellen in erster Linie verpflichtet sind.[17]

Die Straßenverkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine Pflichtverletzung beginnt grds. erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.[18]

[12] BGH VRS 59, 243.
[13] BGH NJW 1960, 32.
[14] BGH DVBl. 1973, 920.
[15] OLG Karlsruhe VersR 1959, 61.
[16] BGH VRS 59, 243. Entsprechend den Grundsätzen der VSP kann es sich hier aber nur um den Schutz vor Gefahren handeln, die ihre Grundlage in der Beschaffenheit der Sache an sich, nicht in der falschen Handlungsweise (anderer) Verkehrsteilnehmer haben. Siehe auch OLG Jena MDR 2006, 345: Dabei muss der Pflichtige sich auch darauf einstellen, dass im Straßenverkehr gelegentliche Fehlhandlungen nicht immer vermeidbar sind, wenn er auch nicht auf völlig unaufmerksame, gänzlich unverständige oder betrunkene Personen bei dem Maß seiner regelmäßigen Sicherungen Rücksicht zu nehmen braucht.
[17] OLG Koblenz DAR 2002, 269.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge