Wer auf öffentlichen Straßen Arbeiten ausführt oder ausführen lässt, muss den Verkehr ausreichend sichern. Die Verkehrsteilnehmer müssen Baustellen aber i.d.R. so hinnehmen, wie sie offensichtlich vorläufig beschaffen sind. Den Verkehrszeichen an Baustellen ist besondere Sorgfalt zu widmen. Innerhalb einer Straßenbaustelle, die als solche erkennbar ist und auf die durch entsprechende Verkehrszeichen rechtzeitig hingewiesen wurde, besteht eine weitere Warnpflicht nur vor solchen Gefahren, die der sorgfältige Kraftfahrer auch nicht durch beiläufigen Blick erkennt.[70] Für die Straßenbaubehörden enthalten die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA)"[71] Grundsätze für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Nach Nr. 1.3.1 Abs. 11 der RSA obliegt die VSP demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Die VSP des Unternehmers, im Regelfall des Bauunternehmers, besteht neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde;[72] sie endet erst dann, wenn der Unternehmer nicht mehr die tatsächliche Herrschaft über die Arbeitsstelle ausübt. Sie betrifft den ganzen Arbeitsstellenbereich.

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Bauunternehmer von der Verkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen für die Aufstellung von Verkehrszeichen einzuholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Die behördliche Pflicht, Gebotszeichen anzubringen und zu unterhalten, ist Amtspflicht und kann nicht mit entlastender Wirkung auf den Bauunternehmer übertragen werden.[73] Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen kann nur die zuständige Straßenverkehrsbehörde anordnen, der Bauunternehmer darf die Anordnungen nur durchführen; weicht er von den Anordnungen ab, sind die von ihm aufgestellten Vorschriftzeichen nichtig.[74] Zu den Maßnahmen der Baustellensicherung gehören Verkehrszeichen (z.B.: Baustelle – Z 123, Geschwindigkeitsbeschränkungen – Z 274, Überholverbote – Z 276), Verkehrseinrichtungen gem. § 43 StVO (z.B. Z 615, Z 616 – fahrbare Absperrtafel) oder auch die Baustellenbeleuchtung (elektrische oder batteriebetriebene Warnlampen, reflektierende Warnbaken).[75]

Auf einer Baustelle muss stets mit herumliegendem Material gerechnet werden. Deswegen stehen einem Kfz-Fahrer keine Schadensersatzansprüche zu, wenn er mit seinem Auto gegen eine Palette mit Pflastersteinen fährt. Es besteht keine gesonderte Pflicht zur Absicherung von offensichtlichen Gefahren auf einer Baustelle, vor denen sich jeder selbst schützen kann.[76]

[70] OLG Karlsruhe VRS 79, 344.
[71] Siehe VkBl. 1995, 221.
[72] Siehe auch OLG Hamm DAR 201, 273.
[73] BGH NJW 1974, 453.
[74] BayObLG VRS 53, 219.
[75] OLG Köln OLGZ 1973, 321.
[76] LG Coburg, Urt. v. 24.6.2016 – 32 S 5/16, juris.

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