Für alle seine Straßen hat der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger eine Kontrollpflicht. Er muss die Straße regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabständen begehen oder befahren, um etwa entstandene (sichtbare) Schäden und Gefahren zu erkennen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Mindestanforderung an die Überprüfungspflicht.[24] Die Häufigkeit der Überwachung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße[25] : Wenig befahrene Straßen können einmal wöchentlich, viel befahrene Straßen mehrmals wöchentlich kontrolliert werden.[26] Monatliche Kontrollen dürften jedenfalls nicht auseichend sein.[27] Das Thüringer OLG lässt einen zweiwöchigen Kontrollrhythmus auch genügen.[28] Werden Bauarbeiten von einer Baufirma durchgeführt, wandelt sich die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers um in die Pflicht, die Baufirma ausreichend zu überwachen.[29] Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten jedenfalls immer schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollfahrten vorhanden sein.[30] Sind die Straßen noch von Schnee bedeckt, sind Kontrollen sinnlos, sie müssen aber nach einem Prioritätenplan, der sich nach der Wichtigkeit und Bedeutung der einzelnen Straßen richtet, wieder aufgenommen werden, sobald die Witterung dies wieder zulässt.[31]

Bei einem Radweg, der durch einen Wald führt, ist es zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend, in regelmäßigen Abständen (hier: zweimal jährlich) den Baumbestand am Wegesrand durch Sichtkontrolle im Vorbeigehen oder langsamen Vorbeifahren zu überprüfen und lediglich bei erkennbaren Auffälligkeiten den betroffenen Baum eingehend zu untersuchen und ggf. einzuschreiten. Ein schweres Unwetter mit Sturm begründet für sich genommen noch keine besondere Kontrollpflicht in Bezug auf alle an einem Wegesrand befindlichen Bäume.[32]

[24] BGH DVBl. 1973, 920.
[25] LG München I DAR 2000, 221; LG Bonn, Urt. v. 10.05. 2017 – 1 O 302/16, juris.
[26] Kärger, Verkehrssicherungspflichten im Straßenverkehr, DAR 2003, 5.
[29] OLG Celle NVwZ-RR 1997, 81.
[30] OLG München, Beschl. v. 6.3.2012 – I U 4292/11, juris.
[31] OLG Köln, Urt. v. 31.5.2012 – 7 U 4292/11, juris.
[32] LG Arnsberg, Urt. v. 1.6.2017 – 4 O 453/15, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge