Der durchschnittliche Unfallgeschädigte gerät durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in die Situation, einen Pkw anmieten zu müssen. Hält er den Unfallgegner für verantwortlich, geht er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Mietwagens in vollem Umfang übernimmt. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten verlangen. Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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