Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Der Geschädigte hat u.a. das Recht, für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen und die Kosten hierfür als Schadensersatz von der gegnerischen Versicherung erstattet zu verlangen. Den Mietwagen mietet der Geschädigte entweder bei einer professionellen Autovermietung oder – und das kommt in der Praxis häufiger vor – von einem Autohaus bzw. einer Reparaturwerkstatt an. Während bei den Autovermietungen alle Fahrzeuge als Mietfahrzeuge für Selbstfahrer zugelassen sein dürften, ist dies bei den Autohäusern oder Reparaturwerkstätten nicht immer der Fall. Hat es für den Geschädigten Auswirkungen bei der Geltendmachung der schadensbedingten Mietwagenkosten, wenn er ein nicht als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenes Auto anmietet?

Nachstehende Beispielsfälle sollen zur Veranschaulichung dienen:

 

Fall 1

Der Unfallgeschädigte G kommt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ins Autohaus A. Für die Dauer der Reparatur (fünf Tage) vermietet ihm das Autohaus einen Mietwagen. Dabei wird im Mietvertrag ein Preis von 70 EUR brutto pro Tag festgehalten; eine Kilometerbegrenzung besteht nicht; für die Vollkaskoversicherung wird eine Selbstbeteiligung von 500 EUR vereinbart. Dem Geschädigten ist nicht bekannt, wie das Mietfahrzeug zugelassen ist. Die Rechnung über 350 EUR macht der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend. Diese fordert die Zulassungsbescheinigung Teil I an. Aus dieser ergibt sich, dass das Mietfahrzeug als "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" zugelassen ist. Die Haftpflichtversicherung erstattet dem Geschädigten die 350 EUR.

 

Fall 2

Der Unfallgeschädigte G hat wenige Monate später wieder einen unverschuldeten Verkehrsunfall und mietet auch dieses Mal für die Dauer der Reparatur (fünf Tage) im Autohaus A einen Mietwagen an. Das Procedere läuft wie in Fall 1 ab. Jedoch kann in diesem Fall nicht mittels der Zulassungsbescheinigung Teil I nachgewiesen werden, dass das Mietfahrzeug als "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" zugelassen ist. Es handelt sich bei dem Mietwagen um einen Vorführwagen, da die im Autohaus A verfügbaren Mietfahrzeuge für Selbstfahrer bereits anderweitig vermietet waren. Die Haftpflichtversicherung erstattet dem Geschädigten nur 150 EUR, also 30 EUR pro Tag.

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