Nach der anderen Ansicht ist es dagegen schadensersatzrechtlich irrelevant, ob es sich bei einem von einer Autovermietung oder anderweitig angemieteten Ersatzfahrzeug zulassungsrechtlich um ein "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" handelt.[33] Es ist wie sonst auch der erforderliche Tarif anzusetzen. Etliche Gerichte[34] haben so entschieden und dies wie folgt begründet:

Für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist die Zulassung des Mietfahrzeugs irrelevant.
Im Schadensersatzrecht ist auf die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB abzustellen. Diese ist unabhängig davon, ob der Mietwagen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist oder nicht.
Der Versicherungsstatus des Mietwagens spielt im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger keine Rolle, sofern das überlassene Fahrzeug eine ausreichende Kfz-Versicherung aufweist.
Eventuelle Mängel im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter haben auf den Schaden des Geschädigten keinen Einfluss.
Es existiert kein eigener Mietmarkt für Werkstattersatzwagen. Maßgeblich ist allein, dass es sich um eine Anmietung eines Wagens von einem gewerblichen Unternehmen handelt.
Im Schadensersatzrecht ist auf den Geschädigten abzustellen. Dieser muss, wenn er vom Autohaus einen Mietwagen nach einem Unfall anmietet, nicht prüfen, ob das Fahrzeug korrekt angemeldet und versichert ist oder ob sich der Vermieter wettbewerbswidrige Vorteile verschafft hat.
Die Zulassungsform als "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" muss dem Geschädigten nicht bekannt sein.
Das Autohaus, das über mehrere Fahrzeuge (Probewagen, Vorführwagen, Mietfahrzeuge für Selbstfahrer) verfügt, wählt ein Fahrzeug seines Fahrzeugpools zur Vermietung aus, ohne dass der Geschädigte hierauf Einfluss hat.
Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist nicht von Gesetzes wegen berechtigt, dem gewerblichen Vermieter vorzuschreiben, welche Kosten er für die Vermietung eines Fahrzeugs in Rechnung stellen darf. Unerheblich ist, welche Kostenfaktoren beim gewerblichen Vermieter anfallen oder nicht.

Im Ergebnis wird auf die subjektive Sicht des Geschädigten abgestellt und das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger betrachtet.

[33] Almeroth, in: MüKo zum StVR, 2017, Band 2, BGB § 249 Rn 264.
[34] AG Bielefeld, Urt. v. 12.1.2010 – 42 C 777/09; AG Duderstadt, Urt. v. 9.2.2011 – 11 C 311/10; LG Köln, Urt. v. 13.4.2012 – 24 O 411/10; AG Olpe, Urt. v. 23.4.2014 – 25 C 835/12; AG Suhl, Urt. v. 14.9.2016 – 1 C 544/15; AG Hattingen, Urt. v. 6.2.2017 – 6 C 78/16; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.9.2017 – 32 C 811/18 (84); AG Landau an der Isar, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 318/17; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 – 32 C 2380/17 (86); AG München, Urt. v. 15.8.2018 – 334 C 5983/18; AG Stuttgart, Beschl. v. 8.10.2018 – 44 C 3512/18; AG Landsberg am Lech, Urt. v. 31.10.2018 – 2 C 141/18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge