Nach Ansicht einiger Gerichte[32] ist ein Mietfahrzeug, das nicht als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist, wie ein Werkstattersatzwagen zu behandeln, so dass dem Geschädigten nur der (günstigere) Werkstattersatztarif zusteht.

Begründet wird dies wie folgt:

Das Autohaus als Autovermieter verstößt gegen die Zulassungsvorschriften: Ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer muss als solches zugelassen werden.
Das Autohaus handelt im Vergleich zu anderen Autohäusern, die die Mietwagen als Mietfahrzeuge für Selbstfahrer zulassen, wettbewerbswidrig.
Das Autohaus erspart sich aufgrund der nicht jährlich anfallenden Hauptuntersuchung und der geringeren Versicherungsprämie Kosten.
Die Überlassung eines Werkstattersatzwagens ist betriebswirtschaftlich anders einzuordnen als die Überlassung eines Mietfahrzeugs für Selbstfahrer. Ein Werkstattersatzwagen ist nicht dazu bestimmt, durch gewerbliche Vermietung Einnahmen zu erzielen, sondern wird für den normalen Kunden, der sein Fahrzeug zum Kundenservice bringt, bereitgehalten.
Der Verwaltungsaufwand für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer ist höher (Mietverträge ausfüllen, regelmäßiges Reinigen und Warten, Ausgabe und Rückgabe Mietwagen).
Für den Fall, dass im Mietvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über den Mietpreis getroffen wurde, gilt die angemessene und ortsübliche Miete. Hierbei ist zu differenzieren, welchen "Status" das überlassene Mietfahrzeug hat. Der angemessene Preis für ein nicht als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenes Mietfahrzeug ist nicht mit dem Preis für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer gleichzusetzen.
Maßgeblich ist bei der Vermietung eines Werkstattersatzwagens der ortsübliche und angemessene Tarif für einen solchen Werkstattersatzwagen.
Die gängigen Schätzgrundlagen (Fraunhofer- und Schwacke-Mietpreisspiegel) wurden nur für Mietfahrzeuge für Selbstfahrer erstellt.

Im Ergebnis wird auf die (betriebswirtschaftliche) Sicht des Autovermieters abgestellt und das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betrachtet.

[32] AG München, Urt. v. 4.7.2016 – 315 C 1252/16; AG Regensburg, Urt. v. 22.5.2017 – 10 C 311/17; AG Tirschenreuth, Urt. v. 23.8.2017 – 3 C 146/17; AG Augsburg, Urt. v. 11.12.2017 – 73 C 4023/17; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.3.2018 – 30 C 3365/17 (68); AG Freyung, Urt. v. 31.10.2108 – 30 C 188/18; AG Passau, Urt. v. 6.11.2018 – 15 C 808/18; AG Biberach a.d. Riß, Urt. v. 15.11.2018 – 7 C 631/18.

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