1) Bei Vorliegen einer Primärverletzung fehlt ein Feststellungsinteresse nur, wenn für den Geschädigten kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen.

2) Bei der Prüfung der Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls ist sowohl zu prüfen, ob ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation untadelig reagiert hätte, als auch, ob er in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

3) Beim Abbiegen nach links in einen Wirtschafts- und Radweg hat ein Kfz-Fahrer keine über die des gewöhnlichen Linksabbiegers hinausgehenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Der querende Weg ist kein Grundstück, was Pflichten nach § 9 Abs. 5 StVO auslöste.

4) Zu Lasten des Linksabbiegers kommt ein für die Ursächlichkeit seines Fahrverhaltens für den Unfall und sein Verschulden sprechender Anscheinsbeweis nur dann in Betracht, wenn der Überholer dem Linksabbieger unmittelbar folgt, nicht aber, wenn die Kollision nach dem Überholen einer Kolonne stattfindet.

5) Das Überholverbot wegen Vorliegens einer unklaren Verkehrslage greift erst dann ein, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, welches Fahrmanöver der Vorausfahrende wählen wird.

6) Hatte der Überholende ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt, darf er darauf vertrauen, dass sich kein vorausfahrender Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält und vorschriftswidrig ausschert.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.9.2018 – 1 U 155/17

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