Der Kl. wendet sich im Wesentlichen gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Das AG in Krosno Odrzanskie (Polen) hatte ihn wegen Führens eines Kfz am 5.9.2014 unter erheblichem Einfluss von Alkohol (1,11 mg/l Atemalkoholkonzentration – AAK) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für drei Jahre das Recht aberkannt, Kfz im Straßenverkehr zu führen. Der Bekl., dem dieser Umstand bekannt geworden war, forderte den Kl. nach entsprechender Anhörung unter dem 2.3.2015 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung alkoholbedingter Fahreignungszweifel beizubringen; andernfalls dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen. Gegen den der Gutachtenanordnung beigefügten Gebührenbescheid erhob der Kl. Widerspruch und nahm in der Sache Stellung. Das Ergebnis der Atemalkoholmessung sei für ihn unverständlich. Das angewandte Messverfahren sowie das Strafverfahren in Polen hätten nicht deutschen Rechtsstandards entsprochen.

Da der Kl. kein Gutachten beigebracht hatte, entzog ihm der Bekl. nach weiterem Schriftwechsel mit insoweit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 11.5.2015 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben. Für den Fall der Nichtabgabe wurde ein Zwangsgeld von 100 EUR und hilfsweise die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Hiergegen sowie gegen den beigefügten Gebührenbescheid legte der Kl. Widerspruch ein. Sein vorläufiger Rechtsschutzantrag (VG 1 L 261/15) hatte vor dem VG Cottbus, aber nicht vor dem Senat Erfolg (OVG 1 S 91.15). Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2016 wies der Bekl. den Widerspruch des Kl. gegen die zwischenzeitlich unter dem 29.6.2015 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung i.H.v. 100 EUR zurück.

Das VG Cottbus hat der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, den Widerspruchsbescheid sowie die Gebührenbescheide mit Urt. v. 15.6.2017 stattgegeben, weil sich derzeit nicht feststellen lasse, dass der Kl. nicht fahrgeeignet sei. Die Voraussetzungen der Gutachtenanordnung vom 2.3.2015 hätten in formeller wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen. Hiergegen hat der Bekl. die Berufung zulässig erhoben und rechtzeitig begründet (§ 124a Abs. 6 S. 1 VwGO).

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