"… Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Bekl. dem Kl. für das Berufungsverfahren gegen den Räumungsausspruch im Urteil des AG Spandau bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren hat. (…)"

a) Da der Kl. Rechtschutz für seine Berufung gegen das Räumungsurteil des AG S begehrt, kommt als maßgeblicher Rechtsverstoß i.S.d. § 4 (1) S. 1 c) der in den Rechtschutzversicherungsvertrag einbezogenen ARB 2012 allein der Vorwurf in Betracht, der Kl. habe durch regelmäßiges Blasen eines Schofa-Horns nachhaltig den Hausfrieden gestört. Denn das AG S hatte den Räumungsausspruch (…) nicht auf Zahlungsverzug oder ständig unpünktliche Mietzahlungen, sondern ausschließlich darauf gestützt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kl. und seinem Vermieter durch die außerordentliche Kündigung des Vermieters vom (…) 10.3.2016 wirksam beendet worden ist. Das AG hat dies damit begründet, dass der Kl. “nahezu täglich mindestens ein bis mehrmals in ein sog. Schofa-Horn geblasen und dadurch nachhaltig den Hausfrieden i.S.d. § 569 Abs. 2 BGB gestört habe'. Gegen dieses Urteil hat der Kl. mit am 27.7.2016 beim LG B eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese (…) dahingehend begründet, dass das Räumungsurteil ihn in seinem Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) verletze und das Hornblasen unabhängig davon auch keinen schwerwiegenden Eingriff in den Hausfrieden darstelle, weil es sich – außerhalb der Ruhezeiten – im Rahmen der Hausordnung halte. Vor diesem Hintergrund vermochte die Begründung der Bekl., es bestehe wegen Vorvertraglichkeit i.S.v. § 4 (1) S. 2 und 3 ARB 2012 kein Rechtsschutzanspruch für ein Berufungsverfahren, weil dem Kl. vorgeworfen worden sei, dass er bereits seit Dezember 2012 die Miete unregelmäßig gezahlt habe, die Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens nicht zu rechtfertigen.

Aber auch in Bezug auf das tägliche Blasen des Schofa-Horns kann eine Vorvertraglichkeit i.S.d. § 4 (1) S. 2 und 3 ARB 2012 nicht festgestellt werden. Denn für die Beurteilung ist auf den Vortrag der Parteien im Ausgangsverfahren abzustellen. Dort hatte der Vermieter weder vorgetragen noch sein Kündigungsrecht darauf gestützt, dass der Kl. bereits seit dem 1.1.2013 täglich in das Schofa-Horn bläst. Insbesondere seinen Schriftsätzen vom (…) kann entnommen werden, dass der Vermieter seine Kündigungserklärungen vom 10.2.2016 und 16.6.2016 auf einen vertragswidrigen Mietgebrauch durch Blasen des Schofa-Horns nach Zugang der Abmahnung, konkret im Zeitraum 20.2.2016 bis 16.6.2016, gestützt hat. Der Hinweis der Bekl., dass bei mehreren, sich regelmäßig wiederholenden Verstößen gegen die Hausordnung im Rahmen des § 4 (1) S. 2 ARB 2012 für den Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich auf den ersten Verstoß abzustellen ist, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch auf dieser Grundlage kann – unterstellt, das Blasen des Horns war auch außerhalb der Ruhezeiten nicht von der Hausordnung gedeckt – eine Vorvertraglichkeit nicht festgestellt werden. Gerade wenn der Kl. sein Gebet von Mietbeginn an mit einem kurzen Blasen des Schofa-Horns verbunden hatte, durfte er, zumal der Vermieter im Räumungsprozess für die Zeit vor Zugang der Abmahnung vom 15.10.2015 weder konkret ein Harnblasen außerhalb der Ruhezeiten noch eine vorangegangene frühere Beanstandung des Hornblasens innerhalb der Hausordnungszeiten behauptet hatte, bis zum Zugang der Abmahnung im Oktober 2015 berechtigt davon ausgehen, sich innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs zu bewegen.

Da im Hinblick auf den Zweck des § 4 (1) S. 2 ARB 2012 – Schutz des Rechtschutzversicherers vor Versicherungsfällen, die bei Abschluss des Mietvertrages bereits angelegt waren und wegen derer sich der VN erst zum Abschluss der Versicherung entschlossen hat – im Rahmen der Prüfung, ob Vorvertraglichkeit gegeben ist, zudem nur solchen Verstößen Relevanz zukommen kann, die den Rechtsstreit adäquat kausal verursacht haben können, kann auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet gewesen waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal (mit-)ausgelöst haben (vgl. Harbauer/Maier, 8. Aufl. 2010, § 4 ARB 2000 Rn 46).

Dies kann für das Harnblasen des Kl. für die Zeit vor dem 1.1.2014 – Ablauf der Wartefrist gem. § 4 (1) S. 3 ARB 2012 – aber gerade nicht festgestellt werden. Denn vor Zugang der Abmahnung vom 15.10.2015 hatte der Vermieter dem Kl. gegenüber zu keiner Zeit kundgetan, dass er das Harnblasen nicht als von der Hausordnung gedecktes Spielen eines Instruments bzw. Musizieren und damit als Störung des Hausfriedens ansieht.

Auf die Frage, ob die neuere Rspr. des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 178, 346 ff.), wonach sich die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB im...

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