Gegenstand des auf ein Begehren um Vorabentscheidung eines lettländischen Gerichts ergangenen Urteils ist die Frage, ob zu der "Benutzung eines Kfz", die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG der Deckung einer Kfz-Haftpflichtversicherung unterliegen muss, auch Schadensfälle gehören, die ein Mitfahrer durch Aussteigen bewirkt. Im Ausgangsrechtsstreit der lettländischen Gerichtsbarkeit ging es um Schäden, die der Mitfahrer eines haftpflichtversicherten Kfz auf dem Parkplatz eines Supermarktes dadurch verursacht hatte, dass er die rechte hintere Tür des Fahrzeugs öffnete und dabei die linke Seite eines daneben geparkten Kfz beschädigte.

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