Der Grad der Invalidität bei dauerhafter Beeinträchtigung der Achillessehne bemisst sich nach dem "Beinwert", wenn sich aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Fußes kein höherer "Fußwert" ergibt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 27.7.2018 – 6 U 8/18

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