"… [1] Der Kl., welcher ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, begehrt von der Bekl., einer Nutzfahrzeugwerkstatt, aufgrund eines Werkvertrags Schadensersatz für die Folgen eines Motorschadens an seinem Kipplader mit Kran. Infolge des Motorschadens, der durch eine von der Bekl. mangelhaft durchgeführte Reparatur hervorgerufen wurde, konnte der Kl. das Fahrzeug in der Zeit vom 22.12.2011 bis 21.2.2013 nicht nutzen. Ab dem 9.8.2012 stand ihm ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatzlastkraftwagen zur Verfügung."

[2] Der Kl. hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – u.a. Schadensersatz für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran verlangt. Er hat einen Mehraufwand für Montagearbeiten i.H.v. 1.500 EUR geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, dass normalerweise durch den Kran erbrachte Be- und Entladungen von Material sowie Haltearbeiten händisch hätten erfolgen müssen. Einzelne Transporte habe er durch eine Drittfirma durchführen lassen, wofür er 3.600 EUR netto gezahlt habe. Außerdem hat der Kl. eine Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 735 EUR monatlich begehrt (14 × 735 EUR = 10.290 EUR).

[3] Das LG hat dem Kl. Schadensersatz für die Kosten der fremdvergebenen Transportarbeiten abzüglich eines Eigenanteils, insgesamt 3.000 EUR netto, zugesprochen und die Klage hinsichtlich der beiden übrigen Forderungen abgewiesen. Der Mehraufwand für Montagearbeiten sei nicht schlüssig dargelegt.

[4] Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der vom BG hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 5.512,50 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum 22.12.2011 bis 8.8.2012, d.h. für siebeneinhalb Monate zu je 735 EUR netto, weiter. (…)

[8] II. Im Ergebnis zu Recht hat das BG einen Anspruch des Kl. auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 5.512,50 EUR nebst Zinsen für den Ausfall seines Fahrzeugs in der Zeit vom 22.12.2011 bis 8.8.2012 verneint.

[9] 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BG steht für das Revisionsverfahren fest, dass dem Kl. gegen die Bekl. gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaft durchgeführten Fahrzeugreparatur zusteht.

[10] 2. Ebenso steht nach den Feststellungen des BG fest, dass der durch den Mangel hervorgerufene, zeitweilige Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran im fraglichen Zeitraum mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einherging, die durch die einzelnen, fremdvergebenen Transporte nicht beseitigt wurde. Der Kl. konnte den Kipplader mit Kran weder für Be- und Entladevorgänge noch als Arbeitsgerät nutzen, sein Ausfall musste durch zusätzliche körperliche Arbeiten der Mitarbeiter kompensiert werden.

[11] 3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs – als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 – VI ZR 366/13, DAR 2014, 144, Rn 1; BGH, Urt. v. 4.12.2007 – VI ZR 241/06, NJW 2008, 913, Rn 10; BGH, Urt. v. 26.3.1985 – VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741 = juris Rn 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschl. v. 9.7.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 = ZIP 1986, 1394, dazu EWiR 1986, 1071 [Medicus]).

[12] 4. Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn.

[13] a) Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 913, Rn 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn 39).

[14] b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (vgl. BGH DAR 2014, 144, Rn 5; BGH, Urt. v. 15.4.1966 – VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212 = juris Rn 17; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 251 Rn 73; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., 4. Kap. Rn 97).

[15] aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er i.d.R. die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urt. v. 10.5.1960 – VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280 = juris Rn 14; BGH, Urt. v. 10.1.1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199 = juris Rn 10; BGH NJW 1985, 2471 = juris Rn 13; Böhme/Biela/Tomson, a.a.O., Kap. 4 Rn 98; vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn 47, 62).

[16] bb) Anderenfalls hat der Geschädig...

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