Bereits im Januar 2012 verkündete der BGH eine Grundsatzentscheidung zur Verkehrssicherungspflicht für Bahnsteige.[50] Die Klägerin des dortigen Verfahrens war auf dem Weg zum Zug auf dem Bahnsteig aufgrund von Glatteis gestürzt. Dabei hatte sie sich verletzt. Der BGH entschied, dass ein Eisenbahnunternehmen auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur verpflichtet ist, diejenigen Bahnanlagen (insb. Bahnhöfe und Bahnsteige), die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Bei schuldhafter Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Werden die genannten Bahnanlagen durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, so bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

In der Fachliteratur wird bereits diskutiert, ob die Grundsätze der soeben dargestellten Entscheidung aus dem Bereich des Eisenbahnbeförderungsrechts auch auf das Luftbeförderungsrecht übertragen werden können. Damit wäre der schon länger schwelende Streit etwas entschärft, ob bzw. wann ein Flughafenbetreiber als Erfüllungsgehilfe des Luftfahrtunternehmens anzusehen ist.[51]

[50] BGH, Urt. v. 17.1.2012 – X ZR 59/11, MDR 2012, 344 = NJW 2012, 1083 = NZV 2012, 226 m. Anm. Filthaut = VersR 2012, 448 = zfs 2012, 434 m. Anm. Diehl.
[51] Führich, RRa 2012, 166 m.w.N.; zur direkten Haftung des Flughafenbetreibers: Sigl, TranspR 2012, 349.

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