Der Kl., Eigentümer eines Pkw D wollte auf der linken Spur der Autobahn fahrend einen Lkw überholen, als ihm der Bekl. zu 1) mit seinem Fahrzeug, einem P, auf sein Fahrzeug auffuhr. Der Kl. gab zum Unfallhergang an, der Pkw P habe sich bereits längere Zeit auf der linken Spur fahrend mit überhöhter Geschwindigkeit genähert und sei auf den Pkw des Kl. aufgefahren, als sich dieser auf gleicher Höhe mit dem Lkw befunden habe. Nach der Darstellung der Bekl. habe der Fahrer des Pkw des Kl., als der Lkw noch mindestens 500 Meter entfernt gewesen sei, sein Fahrzeug unerwartet und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, auf die linke Spur gezogen.

Das LG ging von einem Haftungsanteil der Unfallbeteiligten von jeweils 50 % aus. Auf die nur von dem Kl. eingelegte Berufung hat das BG dem Kl. Schadensersatz i.H.v. 100 % zugesprochen. Die Revision der Bekl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urt.

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