Inzwischen in der 3. Auflage 2012 und um folgende wichtige Neuerungen ergänzt, ist dieser Spezialkommentar nun neu erschienen: Um es vorweg zu nehmen: Der Kauf lohnt sich, selbst wenn die Vorauflage in der Bibliothek stehen sollte, sofern man nahezu wöchentlich mit Abrechnungen im Straf- bzw. Bußgeldrecht befasst ist. Die Neuauflage hat einige (gute) Entscheidungen der Verfasser zu bieten:

Beispielhaft ist zu erwähnen, dass einige Stichworte wie "Einholung der Deckungszusage" eingestellt worden sind, die für die Tätigkeiten vieler Rechtsanwälte zu Recht eindeutig kommentiert werden muss. Die tatsächliche Praxis vieler Rechtsanwälte – bestärkt durch die Rechtsschutzversicherungen – zeigt allerdings, dass diese Leistung oftmals nicht abgerechnet wird, wenngleich unzweifelhaft die Einholung mit dem eigentlichen Mandat nichts zu tun hat und eine eigenständige Angelegenheit darstellt (Volpert zum Stichwort "Deckungszusage", Rn 409, 414ff m.w.N.). Der wichtige Hinweis, dass ein besonderer Auftrag jedoch vorliegen muss, bewahrt dann auch vor Unstimmigkeiten bei der Abrechnung (dazu auch Reisert, Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldangelegenheiten, 1. Auflage 2011, § 1 Rn 137 mit entsprechendem Muster und gleichzeitiger Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten). Gleiches gilt für das ebenfalls neu aufgenommene Stichwort der "Abtretung der Gebührenforderung", die ebenfalls im Stichwortteil des Werkes zu finden ist und damit auch den Anforderungen an die Praxis der Rechtsanwälte Rechnung trägt, indem Muster für die Abtretung und die Einwilligungserklärung – problemlos verwendbar über die mitgelieferte CD – vorgeschlagen werden. Der Nebenklägervertreter wird darauf zu achten haben, dass das Muster dann auf den Angeklagten entsprechend erweitert wird und nicht nur die Ansprüche gegen die Landeskasse umfasst. Kritisch wird auch das Muster zur Vergütungsrechnung gesehen, da eine tatsächlich nachvollziehbare Ermessensausübung nach § 14 RVG nicht transparent dargestellt wird, sondern lediglich in dem Muster die Dauer der Verhandlung zur Bestimmung der Gebühren herangezogen wird. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, welchen Umfang, welche Bedeutung, Einkommensverhältnisse etc. vorgelegen haben.

Für viele sicherlich immer noch nicht als Möglichkeit erkannt, ist die Erfolgsvergütungsvereinbarung im Strafrecht bzw. Bußgeldangelegenheiten, die unter dem Stichwort "Erfolgshonorar" (Burhoff) ebenfalls mit einer Arbeitshilfe bzw. einem Muster für den Praktiker Ideen vorgibt: Richtig dargestellt ist auch, dass der Verfasser einer Vergütungsvereinbarung aufgefordert ist, kein Standardmuster zu verwenden, sondern individuell die Bedürfnisse des Mandates und des Mandanten in die Vereinbarung einarbeiten muss (ebenfalls Burhoff zum Stichwort "Vergütungsvereinbarung", Rn 1568).

Ein weiteres wichtiges Stichwort ist die "Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren", mit dem der gesetzlichen Entwicklung Rechnung getragen wird.

Besonders hilfreich ist dann schließlich die ebenfalls neu aufgenommene "Tabellarische Rechtsprechungsübersicht zum RVG Teile 4-7 RVG", die einen geballten, kopierbaren Überblick verschafft, der sich an den einzelnen Nummern orientiert. Nicht nur kann dieser Teil dann auf der Webseite www.burhoff.de späterhin (kostenfrei und aktualisiert) abgerufen werden; ein Teil der Entscheidungen ist mit der beigefügten CD auch im Volltext abrufbar und sofort verwendbar. Der immense Vorteil liegt aber vor allem in dem Umstand, dass die Tabelle vom Benutzer um die örtlichen Entscheidungen ebenfalls als Textdatei individuell erweitert werden kann. Zudem sind über den Volltext der Entscheidungen der Verfahrensgang und weitere Fundstellen zugänglich, was häufig nur Onlinedienste ermöglichen.

Erfreulich ist, dass die Verfasser zuweilen auch die Entscheidungen der Gerichte kommentieren und deutlich Stellung beziehen (beispielhaft bei Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 44ff zur Befriedungsgebühr im Revisionsrechtszug zur Rücknahme der Revision).

Nach wie vor etwas schade ist der Umstand, dass zwar in den Stichworten einiges über die Vergütungsvereinbarung und auch die Ermessensausübung (etwas schwierig zu finden unter dem Stichwort "Rahmengebühren") ausgeführt wird, dennoch wäre eine Kommentierung zu diesen Vorschriften im Kommentarteil erfreulich. Denn die Kommentierung in Teil B des Werkes (Teil A ist der Stichwortteil) beginnt erst mit § 37 RVG. Die Rezensentin wünscht sich auch eine bessere Lesbarkeit, indem die Verweise in Fußnoten umgewandelt werden mögen, damit der eigentliche Fließtext hintereinander weg gelesen werden kann und nicht durch die teilweise recht langen Zitate unterbrochen werden muss.

Insgesamt ist das Werk für den "Profi" im Strafrecht bzw. Bußgeldrecht bei der Abrechnung eine Fundgrube und unentbehrliche Arbeitshilfe durch die Fleißarbeit der aktuellen Verweise auf Literatur und Rechtsprechung.

RAin und FAin für Strafrecht und für Verkehrsrecht

Gesine Reisert, Berlin

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