Die Kl. hat die beklagte Haftpflichtversicherung auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die volle Einstandspflicht der Bekl. ist unstreitig. Die Parteien streiten nur noch um den Ersatz der Anwaltskosten i.H.v. 83,54 EUR, die die Kl. für die Einholung der Deckungszusage ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung geltend macht. Das AG hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das BG die Beklagte auch insoweit verurteilt. Die – zugelassene – Revision der Bekl. hatte Erfolg.

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