I.

[1] Die Kl. begehrt die Feststellung, dass die ihr gegenüber ergangene Anordnung, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen, rechtswidrig gewesen ist.

[2] Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 28.10.2019 setzte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Verwaltungsamt, gestützt u.a. auf § 24 StVG, § 3 Abs. 1 StVO, Lfd. Nr. 8.1 BKat, eine Geldbuße in Höhe von 75,– EUR wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen am 11.6.2019 gegen die Kl. fest. Nach einem Bericht der Polizeiinspektion O … v. 16.7.2019 hatte die Kl. bei regennasser Fahrbahn aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf der Staatsstraße von G … nach O … die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und war nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Der Pkw der Kl. sei auf der Fahrertür in Endstellung vorgefunden und wirtschaftlich total beschädigt worden. Zudem sei ein Sachschaden an der dort befindlichen Leitplanke entstanden.

[3] Mit Bescheid vom 19.2.2020 forderte das Landratsamt W. die Kl., deren Probezeit bei Ausklammerung der sich aus § 2a Abs. 2a S. 1 StVG ergebenden Verlängerung am 6.9.2019 abgelaufen wäre, nach vorheriger Anhörung unter Bezugnahme auf diese Zuwiderhandlung auf, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach § 2b StVG teilzunehmen und dem Landratsamt bis zum 20.4.2020 eine Bescheinigung darüber vorzulegen.

[4] Dagegen erhob die Kl. fristgerecht zunächst Anfechtungsklage und stellte diese auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, nachdem sie das angeordnete Seminar absolviert hatte.

[5] Mit Urt. v. 2.12.2020 wies das VG Würzburg die Klage ab [Az.: W 6 K 20.390]. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die Kl. habe wegen der Folgen der Anordnung eines Aufbauseminars, insbesondere der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, und weil ihre finanziellen Aufwendungen im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, ein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid zum Zeitpunkt der aufgrund der Teilnahme an dem Aufbauseminar eingetretenen Erledigung von der Rechtsgrundlage des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG gedeckt gewesen sei. Aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheids stehe fest, dass die Kl. während der ursprünglich zweijährigen Probezeit eine Zuwiderhandlung begangen habe, die in § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anl. 12 zur FeV als schwerwiegend eingestuft werde. Eine Prüfung, ob die Kl. die eingetragene Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe, sei der Fahrerlaubnisbehörde ebenso wie dem VG untersagt. Nur diese Auslegung werde dem Zweck der Regelung gerecht, die Fahrerlaubnisbehörde und die Verwaltungsgerichte von der Nachprüfung ordnungswidrigkeitenrechtlicher Entscheidungen zu befreien. Die Bindung setze auch nicht voraus, dass die Bußgeldbehörde den Betroffenen auf die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen der Zuwiderhandlung hinweise. Eine solche Belehrungspflicht folge insbesondere nicht aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, da der Betroffene im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens eine vollumfängliche Überprüfung des Bußgeldbescheids erreichen könne. Im Übrigen werde ein Fahranfänger in der Fahrschulausbildung u.a. über die besonderen Anforderungen an Fahranfänger und die Folgen eventueller Verstöße während der Probezeit aufgeklärt. Die Kl. hätte sich nach Erhalt des Bußgeldbescheids über mögliche Folgen zumindest informieren bzw. Rechtsberatung einholen können.

[6] Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Bekl. entgegentritt …

II. …

[9] 1. Aus dem Vorbringen der Kl., auf das sich die Prüfung des VGH beschränkt (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).

[10] a) Nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids v. 19.2.2020 zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2019 (BGBl I S. 2008), hat die Fahrerlaubnisbehörde, ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

[11] Im Fahreignungsregister werden nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchs...

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