(von dem Abdruck der nicht den Erwerbsschaden betreffenden Ausführungen wird hier abgesehen):

II.

[39] Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

[40] Dem Kläger steht nach § 7 Abs. 1, 11, 13 StVG, 843 BGB, 115 Abs. 1 Nr. VVG gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2021 in Höhe von 94.512,30 EUR – zum Teil nebst Zinsen – und für den Zeitraum ab September 2021 bis zum hypothetischen Zeitpunkt des Renteneintritts am 18.11.2051 in Höhe von monatlich 1.785,00 EUR zu. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist dabei nicht das Einkommen im Rahmen einer durch den Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Senats nicht hinreichend dargelegten hypothetischen Erwerbstätigkeit als Wirtschaftspsychologe, sondern das Einkommen im Rahmen einer Tätigkeit in dem durch den Kläger nach dem Unfall erlernten Beruf des gestaltungstechnischen Assistenten. Da Angaben des Klägers zur Höhe eines insoweit erzielbaren Einkommens fehlen, kann nur eine hypothetische Mindestvergütung geschätzt werden, die sich auf einen Nettobetrag von 1.785,00 EUR pro Monat beläuft. Soweit der Kläger in der Vergangenheit kongruente Drittleistungen erhalten hat, sind diese in Abzug zu bringen. Den für den Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2015 bestehenden Anspruch des Klägers hat die Beklagte zu 2) indes bereits durch Zahlungen in überschießender Höhe erfüllt, ohne dass dem der mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärte Vorbehalt entgegensteht. Einen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld hat das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die durch den Kläger unterzeichnete Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2009 abgelehnt. Dass diese Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist, weil er im Zeitpunkt des Abschlusses geschäftsunfähig gewesen ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

[41] Im Einzelnen:

[42] 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, da er wegen unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft produktiv einzusetzen.

[43] Dabei ist indes nicht auf eine Tätigkeit als Wirtschaftspsychologe abzustellen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er ohne das Unfallereignis eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte und in diesem Berufsfeld tätig geworden wäre.

[44] Es ist unerheblich, dass sich die Höhe der durch die Beklagte zu 2) bis zum Jahr 2015 erbrachten monatlichen Zahlungen an dem Einstiegsgehalt eines Wirtschaftspsychologen orientiert hat. Dem liegt keine Vereinbarung der Parteien dahingehend zugrunde, dass dem Kläger auch für die Zukunft ein Erwerbsschaden in diese Höhe zu ersetzen ist. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich lediglich, dass der frühere anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 15.6.2009 (Bl. 579 f. d. A.) das Einstiegsgehalt eines Wirtschaftspsychologen mit 40.000,00 EUR ins Gespräch gebracht und die Beklagte zu 2) auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 22.10.2009 (Bl. 620 d. d. A.) ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.994,60 EUR unterstellt hat, wodurch sich zusammen mit den Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung der monatliche gezahlte Gesamtbetrag von 2.374,10 EUR ergibt. Bereits mit Schreiben vom 24.6.2009 (Bl. 583 f. d. A.) hatte die Beklagte zu 2) indes infrage gestellt, dass der Verdienstausfallschaden des Klägers unter Annahme eines abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftspsychologie berechnet werden kann. Insoweit hat sie ausgeführt, dass ausweislich der ihr vorliegenden Zeugnisse Zweifel daran bestünden, dass ein solches Studium den Neigungen des Klägers entsprochen und dass dieser die harten Auswahlkriterien eines entsprechenden Studienganges (Numerus Clausus von 1,5 mit einer Ablehnungsquote von 80 % der Studienbewerber) erfüllt hätte. Lediglich im Interesse einer damals noch angestrebten einvernehmliche Regulierung hat sich die Beklagte zu 2) bereit erklärt, monatliche Zahlungen in der genannten Höhe zu leisten, wobei der Fokus weniger auf einen bestimmten Studiengang gelegt werden solle, sondern eher die Festlegung eines akzeptablen monatlichen Betrages. Wenngleich daher die Beklagte zu 2) außergerichtlich bereit gewesen ist, im Interesse einer Einigung die an den Kläger zu erbringenden Leistungen an der Höhe des Nettoverdienstes eines Wirtschaftspsychologen zu orientieren, hat sie deutlich zu verstehen gegeben, dass sie sich dadurch nicht an die Vorgabe des Klägers binden will, wonach dieser ohne das Unfallereignis im Berufsfeld eines Wirtschaftspsychologen tätig geworden wäre.

[45] Auch im Übrigen hat der Kläger trotz mehrfachen klaren Hinweises des Senats sowohl im Termin vom 1.12.2020 (Bl. 553 ff. d. A.) als auch im Termin vom 18.5.2021 (Bl. 702 f. d. A.) keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er ohne das Unfallereignis den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergriffen hätte. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf eine entsprechende Behauptung, ohne dass diese du...

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