Am 18.2.2021 ist das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 v. 15.2.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 237). Das Gesetz ist überwiegend am 19.2.2021 in Kraft getreten; einige Regelungen geltend rückwirkend bereits zum 1.1.2021 bzw. 1.2.2021. Bis zum 30.4.2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, sofern die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind. In bestimmten Ausnahmefällen gelten längere Fristen. Zudem wird der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert. Schließlich werden die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 durch die Steuerberater und der zinsfreie Karenzzeitraum um sechs Monate verlängert.

Quelle: Erläuterung zur 1000. Sitzung des Bundesrates v. 12.2.2021, www.bundesrat.de

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