Die klagende kommunale Nahverkehrsunternehmerin mit öffentlichem Bus- und Straßenbahnverkehr nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines unfallbedingten notwendigen Ersatzverkehrs auf Schadensersatz in Anspruch. Der VN der Bekl. hatte mit seinem versicherten Kfz einen Verkehrsunfall verursacht, der zu einer Blockierung der Straßenbahngleise in beiden Richtungen führte, so dass ohne physische Beschädigung der Gleise der Kl. diese nicht genutzt werden konnten. Um den Kursumlauf aufrecht zu erhalten, setzte die Kl. einen Ersatzzug ein. Die damit verbundenen Mehrkosten machte die Kl. geltend. Das AG wies die Klage ab. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

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