Die klagende Bahngesellschaft macht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung den Ersatz von Schäden an einem Triebwagen ihres ICE aus einer Kollision mit dem bei der Bekl. versicherten Kfz ihres bei der Kollision getöteten VN geltend. Der VN hatte mit dem versicherten Pkw nach dem Verlassen der Straße die Halbschranke einer Kreuzung mit einer Bahnstrecke umfahren und kam mit seinem Pkw auf dem Bahngleis zum Stehen. Der Pkw wurde von einem herannahenden ICE überrollt und der VN, der eine BAK von 1,2 ‰ aufwies, getötet.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kl. war erfolglos.

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