Die Blutprobenentnahme und -untersuchung ist in Bußgeldverfahren grundsätzlich möglich, § 46 Abs. 4 S. 1 OWiG und beim Verdacht einer Drogenfahrt verhältnismäßig. Die Untersuchung und Verwertung darf auch dann stattfinden, wenn die Blutprobe im Strafverfahren entnommen wurde, § 46 Abs. 4 S. 3 OWiG. Nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO darf zur Feststellung von für das Verfahren bedeutsamen Tatsachen die Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen angeordnet werden, wenn kein Nachteil für dessen Gesundheit zu befürchten ist. Die Entnahme muss durch einen Arzt stattfinden. Hierbei kann sogar körperliche Gewalt angewandt werden.[23] Wird die Blutprobe durch einen Nichtarzt vorgenommen, so soll sie dennoch verwertbar sein.[24] Zu Behandlungszwecken entnommenes Blut, das später wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr beschlagnahmt wurde, darf verwertet werden. Eine nochmalige Blutentnahme würde den Beschuldigten unverhältnismäßig belasten.[25]

Möglich ist die Blutprobenentnahme zunächst aufgrund einer Einwilligung – diese macht eine Anordnung entbehrlich. Der Betroffene muss hierfür zum einen die Sachlage und sein Weigerungsrecht kennen und muss die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklären.[26] Schließlich muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligung in die Blutentnahme genügend verstandesreif sein, um die Tragweite seiner Einwilligungserklärung zu erkennen.[27] Ob eine gleichwohl entnommene Blutprobenentnahme ohne wirksame Einwilligung und ohne Anordnung der Polizei verwertbar ist, ist noch nicht entschieden. Nach hier vertretener Ansicht sollte eine Verwertung nicht stattfinden, auch wenn die polizeiliche Anordnung ihrer Rechtsnatur nach gar nicht das Element der Rechtskontrolle einer richterlichen Anordnung enthält. Dass der Angeklagte sich widerstandslos einer polizeilichen Anordnung gebeugt hat, ist nur das, was grundsätzlich von jedem Bürger erwartet wird und hat darüber hinaus keine Aussagekraft.[28]

Hinzuweisen ist auf die Möglichkeit, dass im Nachgang einer Tat eine aus anderen (strafverfahrensrechtlichen) Gründen entnommene Blutprobe auch für den Vorwurf des § 24a StVG fruchtbar gemacht werden kann – hat die Entnahme dann aber nicht zur Verfolgung von Straßenverkehrstaten stattgefunden, so ist die Frage der richterlichen Anordnung, deren Fehlen und eines ggf. hieraus sich ergebenden Beweisverwertungsverbotes zu beantworten.[29]

[24] Vgl. Kraft, JuS 2011, 591 m.w.N.
[25] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.3.1999 – 2 Ss 35/99, NStZ-RR 1999, 246.
[26] OLG Hamm, Beschl. v. 2.11.2010 – III-3 RVs 93/10, BeckRS 2010, 29288; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 81a Rn 4 m.w.N..
[27] OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2009 – 2 Ss 117/09, BeckRS 2009, 21051; Heinrich, NZV 2010, 278, 279, je m.w.N.
[29] Hierzu ausführlich: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 6. Aufl. 2015, Teil I Rn 24 ff.

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