Werden Zeugen nicht gehört, weil der Angeklagte zum Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, muss für die Frage der Neuheit der Zeitpunkt der Verwerfung des Einspruchs maßgeblich sein, auch wenn die Zeugen im Termin nicht gehört wurden. Anderenfalls könnten die Vorschriften über das – zeitlich begrenzte – Wiedereinsetzungsverfahren durch das – zeitlich grundsätzlich unbegrenzte – Wiederaufnahmeverfahren umgangen werden.

LG Trier, Beschl. v. 20.5.2020 – 1 Qs 34/20

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