"… B. Die Verfassungsbeschwerde, über die der VGH gem. § 49 Abs. 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet."

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Die fristgemäß erhobene Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Insbesondere steht ihr die Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 S. 1 VerfGHG nicht entgegen, da die vom Beschwerdeführer gerügte Nichtanerkennung der Vollmacht seitens des AG die der Sachentscheidung vorgelagerte Durchführung des gerichtlichen Verfahrens i.S.v. § 44 Abs. 2 S. 2 VerfGHG betrifft (vgl. ausf. VerfGH RP, Beschl. v. 19.11.2019 – VGH B 10/19, AS 47, 299 [305 f.]; Urt. v. 15.1.2020 – VGH B 19/19, AS 47, 350 [356 f.]; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130a Rn 28 ff.).

2. Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 44 Abs. 3 S. 1 VerfGHG). Zwar hat der Beschwerdeführer, der auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, keine Anhörungsrüge gegen den Beschl. des LG Koblenz v. 3.9.2020 erhoben. Die Erhebung einer Anhörungsrüge ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rspr. allerdings dann entbehrlich, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar wäre (vgl. VerfGH RP, Beschl. v. 17.2.2017 – VGH B 26/16, AS 45, 225 [226]; Urt. v. 15.1.2020 – VGH B 19/19, AS 47, 350 [358]; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.7.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn 26; SächsVerfGH, Beschl. v. 31.5.2016 – Vf. 12-IV-16, juris Rn 9; VerfGH NRW, Beschl. v. 13.8.2019 – 12/19.VB-2, juris Rn 6; und v. 25.8.2020 – 73/19.VB-2, juris Rn 10; BayVerfGH, Entscheidung v. 8.7.2020 – Vf. 93- VI-19, juris Rn 25). Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn mit der Anhörungsrüge lediglich ein durch das Rechtsmittelgericht nicht geheilter, sondern fortwirkender (“perpetuierter') Gehörsverstoß beklagt wird (vgl. VerfGH RP, Urt. v. 15.1.2020 – VGH B 19/19, AS 47, 350 [358]; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.5.2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 [2636]; v. 14.12.2018 – 2 BvR 1594/17, juris Rn 15; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn 371 m.w.N.). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Vortrag keine neue (eigenständige) Verletzung rechtlichen Gehörs durch das LG, sondern den Fall eines dem AG angelasteten und in der Entscheidung des LG fortwirkenden (perpetuierten) Gehörsverstoßes geltend, der die Erhebung einer Anhörungsrüge nicht voraussetzt.

Der Beschwerdeführer war darüber hinaus auch nicht gehalten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu stellen. Zwar ist ein Beschwerdeführer zur Ergreifung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – hierzu zählt grds. auch ein Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.6.1976 – 2 BvR 212/76 –, BVerfGE 42, 252 [256 f.]) – verpflichtet, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. VerfGH RP, Beschl. v. 12.4.1995 – VGH B 1/95; v. 13.10.1995 – VGH N 4/93, AS 25, 194 [197]; v. 27.7.2017 – VGH B 18/16, juris Rn 11; v. 19.11.2019 – VGH B 24/19, AS 47, 317 [324]; s.a. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1988 – 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 [401]; Kammerbeschl. v. 22.5.2017 – 2 BvR 1453/16, juris Rn 3 f.). Diese Pflicht besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.1987 – 1 BvR 1291/85, NJW 1988, 1255). Vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung des AG war dem Beschwerdeführer ein Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb nicht zuzumuten, weil er der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage einer Vollmacht nachkam und das AG im Anschluss hieran – bis zum angegriffenen Beschl. v. 28.7.2020 – ihm gegenüber keine (fortbestehenden) Zweifel an der Bevollmächtigung geltend machte, sondern ihn vielmehr noch mit Beschl. v. 7.7.2020 auf Antrag seines Bevollmächtigten hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entband. Nach Ergehen des angegriffenen Beschl. v. 28.7.2020 wäre ein Wiedereinsetzungsantrag offensichtlich aussichtslos gewesen, da auch nach den Feststellungen des AG die Einspruchsfrist nicht versäumt wurde.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

1. Das ausdrücklich vom Beschwerdeführer gerügte Recht auf ein faires Verfahren zählt – ebenso wie das hiermit eng in Verbindung stehende Recht auf effektiven Rechtsschutz – zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VerfGH RP, Urt. v. 24.2.2014 – VGH B 26/13, AS 42, 157 [165]; vgl. zur inhaltsgleichen grundgesetzlichen Garantie BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974 – 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, 105 [111]; Beschl. v. 26.5.1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 [274 f.]; Beschl. v. 3.6.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 [317]; ...

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