"… C. Die Klage ist jedoch unbegründet."

1. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag aufgrund der von der Bekl. erklärten Anfechtung nach § 22 VVG; §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung nichtig ist.

a) Das LG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bekl. mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten v. 30.10.2015 die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen der falschen Angabe der Bezeichnung des Objekts als “Gaststätte' erklärte.

Zuzugestehen ist der Kl. zwar, dass diese – was das LG offensichtlich missverstanden hat – den Zugang des Schreibens v. 30.10.2015 bei ihrem damaligen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt B., bestritten hat. Das ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung. Denn der Zugang dieses Schreibens steht aufgrund der Aktenlage fest. (…)

b) Soweit die Kl. infrage stellt, ob das Schreiben v. 30.10.2015 innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB zuging, ist das ohne Bedeutung. Denn die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erlöschens des Anfechtungsrechts trägt der Anfechtungsgegner, hier also die Kl. (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 124 Rn 5 m.w.N.). Es wäre also Sache der Kl. darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass das Schreiben v. 30.10.2015 erst nach Ablauf der Jahresfrist bei Rechtsanwalt B. einging. Derartiger Vortrag wäre der Kl. auch ohne Weiteres möglich, weil sie von ihrem früheren anwaltlichen Vertreter eine entsprechende Auskunft verlangen könnte.

Hierzu verhält sich der Vortrag der Kl. jedoch nicht, obwohl sogar die Bekl. in der Berufungserwiderung ausdrücklich auf die bei der Kl. liegende Beweislast hingewiesen hat.

c) Das LG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. zur Anfechtung berechtigt war. Der Streithelfer täuschte die Bekl. bei Vertragsabschluss arglistig. Die Kl. muss sich dieses Verhalten des Streithelfers zurechnen lassen. Die Vertragserklärung der Bekl. beruhte auf dieser Täuschung.

aa) Eine arglistige Täuschung der Bekl. durch den Streithelfer liegt vor.

(1) Die Annahme einer von einem VN begangenen arglistigen Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem VR zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der VN muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in Manipulationsabsicht erfolgt (vgl. BGH NJW 2011, 1213; NJW 2007, 2041). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der VN erkennt und billigt, dass der VR seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH NJW 2011, 1213).

Die Beweislast für die Täuschungsabsicht des VN trägt der VR. Liegen objektiv falsche Angaben vor, trifft den VN allerdings eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH NJOZ 2012, 612).

(2) Nach diesen Maßstäben hat das LG eine arglistige Täuschung durch den Streithelfer zu Recht bejaht.

(a) Das LG hat zunächst zu Recht angenommen, dass die Angabe der Betriebsart “Gaststätte', obwohl in dem zu versichernden Gebäude tatsächlich ein Swingerclub betrieben wurde, eine Täuschung in diesem Sinn darstellt.

Unter einer Gaststätte versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch einen Betrieb im Gastgewerbe, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der dafür eine Aufenthaltsmöglichkeit bietet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Gaststätte). Der Hauptzweck einer Gaststätte ist mithin der Verzehr von Getränken oder Speisen. Das gilt für einen Swingerclub nicht.

Auch wenn der Verzehr von Getränken oder Speisen in einem Swingerclub üblich und das im “B.' angebotene Buffet reichhaltig gewesen sein mag, ist das doch zweifelsfrei nicht der Hauptzweck eines Swingerclubs. Dort geht es in erster Linie um das Ausleben der Sexualität (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Swingerclub). Das ergibt sich im Übrigen zwanglos auch aus den von der Kl. (…) vorgelegten Fotos; die Ausstattung zumindest einiger der darauf gezeigten Räumlichkeiten ist für den Verzehr von Getränken oder Speisen (als Hauptzweck) denkbar ungeeignet. Auch das (…) vorgelegte Video zeigt – bspw. ab Minute 20:40 – Situationen, die ersichtlich nichts mit dem Verzehr von Getränken oder Speisen zu tun haben.

Soweit die Kl. die Auffassung vertritt, die Angabe der Betriebsart “Gaststätte' sei deshalb zutreffend, weil die Gaststättenerlaubnis die einzig erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis für den Betrieb des Swingerclubs gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass der Betrieb eines Swingerclubs, in dem Getränke und/oder Speisen angeboten werden, zugleich den Betrieb e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge