1) Von einem Prozessbevollmächtigten ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verschuldet, wenn er entweder aus objektiven Gründen an der Einhaltung der Frist verhindert war oder auf eine Verlängerung der Frist vertrauen durfte.

2) Der Rechtsmittelführer darf auf die positive Bescheidung des Erstantrages auf die Fristverlängerung dann vertrauen, wenn er erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt oder der Gegner der Verlängerung zustimmt.

3) Bei dem Vorliegen des dritten Verlängerungsantrages genügt die Zustimmung des Gegners nicht zur Bewilligung der Verlängerung. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens und des Abschlusses des Verfahrens rechtfertigt eine Stattgabe des Verlängerungsantrages nur dann, wenn schwerwiegende Gründe wie eine Krankheit des Bevollmächtigten oder kurz vor dem Abschluss stehende Vergleichsverhandlungen vorliegen.

Gegen ein schützenswertes Vertrauen des Bevollmächtigten in die Erfolgsaussicht des dritten Verlängerungsantrages spricht es auch, wenn der Vorsitzende bei der Stattgabe des zweiten Verlängerungsantrages darauf hingewiesen hat, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Thüringer OLG, Beschl. v. 29.1.2020 – 4 U 880/19

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