1. Die Regelungen der StVO über die zulässigen Verkehrszeichen einschließlich der im amtlichen Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten sind grundsätzlich abschließend, § 45 Abs. 4 HS 1 i.V.m. § 39 Abs. 9 S. 1 StVO, Anl. 1-4 zur StVO, VzKat (sog. straßenverkehrsrechtlicher Ausschließlichkeitsgrundsatz). Lediglich Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 S. 1 und 3 StVO) können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingeführt werden.

2. Das im amtlichen Verkehrszeichenkatalog nicht vorgesehene Verkehrsschild "Tempo 10-Zone" ist kein zulässiges Verkehrszeichen.

3. Für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches mit einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 30 km/h (§ 45 Abs. 1d StVO) sieht der amtliche Verkehrszeichenkatalog i.d.F. v. 22.5.2017 nur eine "Tempo 20-Zone" vor.

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2019 – OVG 1 B 16.17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge