"… I."

[15] Die Berufung ist zulässig, obwohl der Kl. keinen bestimmten Antrag gestellt hat (§ 124a Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 4 VwGO). Der Berufungsantrag ist unter Heranziehung der Berufungsgründe auszulegen und braucht nicht zwingend ausdrücklich oder förmlich gestellt werden, sondern es genügt, wenn sich der Inhalt des Berufungsantrags aus dem fristgerechten Berufungsvorbringen ergibt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn 25; BVerwG, Beschl. v. 30.6.2016 – 2 B 40.15 – juris Rn 7).

[16] Der Kl. hat mit seiner Berufungsbegründung auf seinen Schriftsatz vom 20.2.2019 im Berufungszulassungsverfahren verwiesen, mit dem er schon die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hatte. In der Zusammenschau der Berufungsbegründung vom 10.9.2019, die sich nur auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bezieht, und dem in Bezug genommenen Schriftsatz ergibt sich gerade noch hinreichend deutlich, dass der Kl. insoweit die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Aufhebung der Nummer 4 des Bescheids beantragen wollte. Dass er auch Nummer 5 des Bescheids, mit dem ihm die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt worden sind, bezüglich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angreifen wollte, lässt sich jedoch weder dem Schriftsatz vom 20.2.2019 noch seiner Berufungsbegründung entnehmen.

II.

[17] Die Berufung ist auch begründet und das Urt. v. 12.12.2018 sowie der Bescheid der Bekl. vom 23.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2017 hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind aufzuheben, denn diese Untersagung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) rechtmäßig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

[18] 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist hier der Zeitpunkt, zu dem das vollständig abgesetzte Urteil von der Geschäftsstelle zum Zweck der Zustellung zur Versendung gebracht wurde (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, § 101 Rn 11), da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, es sich bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich hinsichtlich des Beurteilungszeitpunkts aus materiellem Recht nichts anderes ergibt.

[19] Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich regelmäßig nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 – 6 C 8.18 – juris Rn 16; Urt. v. 30.10.1969 – VIII C 112.67 u.a. – BVerwGE 34, 155 = juris Rn 12; Schübel-Pfister a.a.O., § 113 Rn 55 m.w.N.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 113 Rn 34, 37; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 113 Rn 236). Bei der Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist dabei grds. auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Schübel-Pfister a.a.O., Rn 58; Riese a.a.O., Rn 264), soweit sich aus dem materiellen Recht kein abweichender Zeitpunkt ergibt. Ein solcher Fall liegt hier vor und Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sind daher zu berücksichtigen.

[20] Bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, d.h. um einen Verwaltungsakt, bei dem die Verwirklichung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form eines einmaligen Gebotes oder Verbotes eintritt, sondern dessen tatbestandliche Voraussetzungen während des gesamten Regelungszeitraumes vorliegen müssen (vgl. Riese a.a.O., Rn 264). Mit dem Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, wird keine Erlaubnis zum Erlöschen gebracht (vgl. zur Fahrerlaubnis BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – juris Rn 12 m.w.N.), sondern eine ohne weiteres und für jede natürliche Person zulässige Teilnahme am Straßenverkehr gem. § 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 23.12.2019 (BGBl I S. 2937), untersagt.

[21] Aus dem materiellen Recht ergibt sich auch kein anderer Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung, denn in den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist kein Verfahren normiert, wie die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wiedererlangt oder eine diesbezügliche Untersagungsverfügung wieder aus der Welt geschafft werden kann, wie dies z.B. bei einer Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 6 S. 1 GewO und bei einer Beschränkung eines Passes in § 7 Abs. 2 S. 3 PassG geregelt ist und das eine Abweichung von der Grundregel bei Dauerverwaltungsakten rechtfertigen würde (vgl. zur Gewerbeuntersagung BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1 Leitsatz 2; zur Beschränkung eines Passes BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 – 6 C 8.18 – InfAuslR 2019, 404 Rn 16 ff.). Auch aus der Entscheidung des BayVGH v. 16.8.2012 (22 ZB 12.949 – juris) ergibt sic...

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