Gerichte sind nicht verpflichtet, vor Erlass von Entscheidungen deren Inhalt bekannt zu geben (vgl. BVerfG NJW 1996, 3202; BVerfG NJW-RR 2002, 69). Wird die Hoffnung einer Partei und ihres Anwalts, den Rechtsstreit zu gewinnen, enttäuscht, ist dies für sich gesehen keine Grundlage für den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung. Beruht die Fehleinschätzung der Partei über die Erfolgschancen erkennbar auf dem Übersehen einer rechtlichen Überlegung, muss das Gericht tätig werden, um durch Hinweis zum einen das Übersehen zu beseitigen, zum anderen eine Überraschungssituation auszuschließen. Allerdings muss die übersehene die Entscheidung tragende Überlegung eine solche gewesen sein, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechen brauchte (Rn 8).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 3/2020, S. 146 - 148

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