Die Kl. unterhält eine private Unfallversicherung, in der ihr Sohn mitversichert ist. Der Vertrag sieht im Falle einer unfallbedingten Vollinvalidität die Zahlung einer Invaliditätssumme i.H.v. 273.000 EUR vor. Vereinbart ist die Geltung von AVB nach dem Muster der AUB 2014. Diese sehen insb. den folgenden Leistungsausschluss vor:

Zitat

"5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: (…)"

5.2.3 Gesundheitsschäden durch

medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person;
Heilmaßnahmen.“

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizinischen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

Am 28.5.2016 wurde der Sohn der Kl. im Treppenhaus des Anwesens der Kl. mit dem Hals in einer Schlinge an einem Seil hängend vorgefunden, das er zuvor am darüber befindlichen Treppengeländer befestigt hatte. Durch eine Strangulation mit diesem Seil und das Abschneiden der Sauerstoffversorgung erlitt der Sohn der Kl. eine erhebliche Schädigung des Gehirns. Unmittelbar zuvor hatte sich der Sohn der Kl. auf seinem Smartphone ein Video angesehen, in dem eine gezielt und freiwillig beigebrachte Strangulation ("throatlift") zu sehen ist.

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